Kündigung trotz verstrichener Frist

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Arbeitgeber möchte sich, nachdem ich einen Teilzeitantrag in Elternzeit gestellt habe, von mir trennen. Die 4 Wochen-Frist für eine schriftliche Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen ist seit 3 Wochen verstrichen. Mein Arbeitgeber ist sich bewusst, dass hier das Recht auf meiner Seite ist - trotzdem will man sich mit mir zusammensetzen.
Nun zu meiner Frage:
Sollte ich mich auf einer Aufhebung des Vertrages einlassen, entstehen mir ja finanzielle Nachteile: 19 Monate Teilzeit während der Elternzeit, 3 Monatssperre bei der AFA, Verlust des festen Arbeitsplatzes, Krankenkassenbeiträge, die von mir entrichtet werden müssen. Inwieweit würden diese Nachteile in einer Abfindung einfließen bzw. kann ich diese voll geltend machen? Welche steuerlichen Nachteile würden auf mich zu kommen.
Sollte ich mich weigern, das AV zu beenden - kann ich auf die Teilzeit bestehen, da die Frist ja verstrichen ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

In der Gesamtschau Ihrer Angelegenheit haben Sie aus meiner Sicht drei Möglichkeiten. Zum einen können Sie die Teilzeit – notfalls gerichtlich – nach § 15 Abs. 7 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) verlangen. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind: 

1.Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Hinsichtlich der „dringenden betrieblichen Gründe“ ist zu sagen, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, inwieweit innerhalb der bestehenden Betriebsorganisationen Umsetzungen und andere Aufgabenverteilungen möglich sind. Hier scheint es so zu sein, dass Ihr Arbeitgeber die Möglichkeiten, die er hat, gar nicht ausloten will, sondern Sie viel mehr in einen –insgesamt ungünstigeren- Aufhebungsvertrag drängen will.

Sie können, wenn der Arbeitgeber die Verringerung der Teilzeit ablehnt, beim Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit klagen. Diese Klage scheint mir in Ihrem Fall Erfolg versprechend zu sein, da bei 800 Mitarbeitern schwerlich dringende betriebliche Gründe vorgetragen werden können und sich Ihr Arbeitgeber um Umstrukturierungen offensichtlich gar keine Gedanken gemacht hat, da er meint, Sie wären zuvor drei Tage wöchentlich unterwegs gewesen, was gerade darauf hindeutet, dass er wenig gewillt ist, sich mit Ihrem Anliegen auseinander zu setzen.

Die zweite Möglichkeit, die Sie haben, ist bei anderen Arbeitgeber Teilzeit zu arbeiten. In diesem Fall ruht ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis, was Ihren Anspruch auf Erhalt des Arbeitsplatzes für die Dauer der Elternzeit nicht berührt. Ihr derzeitiger Arbeitgeber muss allerdings zustimmen, darf jedoch nur wiederum aus dringlichen betrieblichen Gründen eine Ablehnung erteilen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Auch hier können Sie auf Zustimmung klagen.

Ihre dritte Möglichkeit ist schließlich, mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Aus meiner Sicht ist das die schlechteste Variante, da Sie damit Ihren Anspruch auf Rückkehr in 2013 aufgeben. Bis 2013 kann noch viel passieren und es ist nicht gesagt, dass nicht dann eine Teilzeitarbeit für Sie möglich ist, oder Sie Ihre Kinderbetreuung so organisiert bekommen, dass Sie wieder Vollzeit arbeiten können. Es gibt auch keinen Grund, einen solchen Vertrag schon jetzt zu schließen, Sie können Ihr Teilzeitgesuch auch einfach zurück ziehen.

Die Sperre beim Arbeitsamt bekommen Sie, wenn Sie sozialversicherungspflichtwidrig verhalten. Diese Sperre kann allerdings entfallen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis auflösen, weil Ihr Arbeitgeber weder jetzt noch später Ihnen eine Teilzeitarbeitszeit gewährleisten kann und Sie das mit Ihren elterlichen Pflichten nicht vereinbaren können. Dann folgt aus Art. 6 unseres Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie), dass Ihnen daraus keine Nachteile erwachsen dürfen. Wichtig wäre natürlich, dass sich in dem Aufhebungsvertrag eine solche Formulierung findet. Am Besten wäre es, wenn Sie vor Abschluss des Aufhebungsvertrages einen Termin beim Arbeitsamt machten und darüber dort sprechen. Beachten müssen Sie außerdem, dass Ihr Arbeitslosengeld sich auch danach richtet, inwiefern Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also sich bei Teilzeit entsprechend reduziert.

Selbst wenn Sie eine Sperre bekommen, was eher unwahrscheinlich ist, können Sie für die Sperrzeit ALG 2 (Hartz 4) beantragen, allerdings bekommen Sie das nur unter den allgemeinen Voraussetzungen, Vermögensprüfung, Einkommen des Partners etc.

Natürlich können Sie über die Höhe der Abfindung verhandeln. Nach Gesetz beträgt eine Abfindung ein halbes Monatsbrutto pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. In der Elternzeit sind Sie aber faktisch unkündbar, so dass Sie mit wesentlich höheren Forderungen in eine solche Verhandlung gehen können. Sämtliche Punkte, die Sie in Ihrer Anfrage nennen, erhöhen die Abfindung. Aber einen wesentlichen Punkt haben Sie vergessen, Sie haben 2013 ein Recht zur Rückkehr in Ihren alten Arbeitsplatz, das ist mehr oder weniger nicht mit Geld zu bezahlen und Sie sollten sich die Frage Aufhebungsvertrag wirklich gut überlegen.

Die Abfindung ist zu versteuern, aber Sozialversicherungsbeiträge sind darauf nicht zu zahlen.

Alles in Allem würde ich Ihnen raten, Ihren Teilzeitanspruch einzuklagen. Suchen Sie Anwalt für arbeitsrecht auf und führen Sie zunächst kein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese voraussichtlich die Kosten hierfür übernehmen. Wenn nicht müssen Sie die Kosten selbst tragen oder, im Falle der Bedürftigkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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