Kündigung eines Haustürgeschäfts

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

ausserordentliche Kündigung eines Stromversorgungsvertrages und damit abgeschlossenem Zeitschriftenabos 
Meiner Mutter (89 Jahre alt) als Haustürgeschäft am12.04.11 angedreht.
kündigungsfrist ist leider abgelaufen

Der Vertrag und das Abo sind lt meiner Mutter nicht gewollt, meines Erachtens
wurde sie "Überrumpelt"

Die Firma ist im Internet kein unbeschriebenes Blatt

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihrer Frau Mutter ist zu raten – ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts- etwas gegen den an ihrer Haustür aufgedrängten Vertrag zu unternehmen.
Die früher in dem sog. Haustürwiderufsgesetz genannten Rechtsgeschäfte sind mittlerweile im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert. Unter einem Haustürgeschäft versteht man einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, und zu dessen Abschluss der Verbraucher mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung bestimmt worden ist.
Der Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht nach § 312 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB zu. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen und beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Belehrung über das Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher, sehr geehrter Herr Wagner, soll also gerade vor einem Überrumpelungseffekt geschützt werden. Sollte die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen sein, kann es trotzdem noch möglich sein, den Vertragsschluss zu widerrufen. Dies ist dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Widerrufsbelehrung muss den Anforderungen des § 360 BGB genügen
§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

  1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
  2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
  3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
  4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

Ob die Ihrer Frau Mutter übergebenen Vertragsunterlagen eine wirksame Widerrufsbelerhung enthalten haben, vermag ich an dieser Stelle nicht abschließen beurteilen.
Ich rate Ihnen aber dennoch, in einem Schreiben an den Vertragspartner vorsorglich die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu bestreiten und insofern unter Verweis auf die dadurch noch nicht abgelaufene Widerrufsfrist den schriftlichen Widerspruch zu erklären.
Darüber hinaus würde ich auch überlegen, ob Ihre Frau Mutter ihre Erklärung ggf. wegen einer arglistigen Täuschung des Vertreters anficht. Hierfür wäre erforderlich, dass Ihre Frau Mutter aufgrund der Angaben falsche Tatsachen dazu bestimmt wurde, den Vertrag mit der Firma Sorglos Strom/Zeitschriftenabo einzugehen.
Rein vorsorglich sollte Ihre Frau Mutter den Vertrag auch noch außerordentlich kündigen, weil die Formulierung in einem entsprechenden Schreiben könnte wie folgt lauten: Rein vorsorglich erkläre ich den Widerruf nach den §§ 312 b BGB ff. und der BGB-Informationspflichten-Verordnung und hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärung sowie ebenso vorsorglich und hilfsweise die außerordentliche wie ordentliche Kündigung des angeblichen Vertragsverhältnisses.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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