Krankenkasse übernimmt Sozialversicherungsbeiträge nach Betriebsschließung nicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich musste meinen Friseursalon wegen Zahlungsunfähigkeit schließen. Die Angestellten haben Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur erhalten. Die hat auch die Beiträge zur Sozialversicherung übernommen. Die hat bei allen Krankenkassen funktioniert nur bei einer nicht. Die wollten Beiträge mit Schätzungen eintreiben obwohl der Betrieb längst geschlossen war und die Angestellten entlassen waren. Die Schätzungen haben Sie jetzt zurück genommen und behaupten aber jetzt, sie würden die Beiträge für die Arbeitsagentur eintreiben. Da muss ich noch erwähnen das beim Sozialgericht ein Verfahren anhängig ist, weil ich die Lohnzahlungen, die die Arbeitsagentur übernommen hat nicht zurückzahlen kann. Gleiches gilt auch für die Sozialversicherungsbeiträge.

Die Aussage der Krankenkasse kommt mir nicht korrekt vor, da sie anscheinend das Geld von der Arbeitsagentur erhalten haben. Somit schulde ich der Kasse nichts! Bei einigen Anrufen auch mit der Insolvenzabteilung machten die Angestellten keinen kompetenten Eindruck auf mich, da sie immer behaupteten, die Arbeitsagentur würde die Beiträge nicht bezahlen. Auch wurden Telefonate einfach abgebrochen!

Antwort des Anwalts

Geregelt ist Ihre Fragestellung in § 175 SGB III:

§ 175 SGB III – Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. 2Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 3Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. 2Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

Daraus folgt, dass die zuständige Einzugsstelle bei der Bundesagentur die Zahlung beantragen muss. Die Einzugsstelle ist die zuständige Krankenkasse, also in Ihrem Falle die Krankenkasse.
Sie haben mitgeteilt, dass diese zunächst geschätzt habe und Sie deswegen mit den Forderungen behelligt habe.
Hierin kann das Grundproblem liegen: Die Einzugsstelle braucht eine ordentliche Meldung zur Sozialversicherung, hierzu sind Sie als Arbeitgeber auch verpflichtet.
Mit der ordnungsgemäßen Meldung können auch die tatsächlichen Gesamtbeiträge ermittelt werden.

Damit besteht dann auch die Möglichkeit, hier die Beiträge zu beantragen.

Zum Insolvenzgeld sollten Sie darüber hinaus folgendes wissen:
Im Inland beschäftigten Arbeitnehmern steht bei Insolvenz ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) auf Antrag das sogenannte Insolvenzgeld gem. § 3 Abs. 4 Nr. 5 SGB III zu, sofern für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ein noch nicht erfüllter Anspruch auf ein Arbeitsentgelt besteht.

Damit soll zum einen der (realistische) Anspruch des vorleistungspflichtigen Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt gesichert und dieser vor dem Risiko des Lohnausfalls bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt werden.

Zum anderen soll eine erneute Verbesserung der Liquidität bei dem insolventen Unternehmen erreicht werden, um letztlich zu dessen Sanierung beizutragen.

Das Insolvenzgeld umfasst neben dem Arbeitsentgelt auch die Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 175 SGB III).

Das bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu beantragende Insolvenzgeld (§§ 323 ff. SGB III) wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt (§ 320 Abs. 2 SGB III) und von den Arbeitgebern als Risikogemeinschaft finanziert. Die Umlage für das Insolvenzgeld wird zusammen mit dem Gesamtversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkassse) gezahlt

  1. Voraussetzungen des Anspruchs auf Insolvenzgeld

Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmer. Dazu gehören auch die zur Ausbildung Beschäftigten und die Heimarbeiter. Bestehen Zweifel über die Arbeitnehmereigenschaft, ist auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung abzustellen (BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87), wobei aber das Bestehen der Versicherungspflicht nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist.

Arbeitgeber i.S.d. §§ 165 ff SGB III ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt und diesem ein Arbeitsentgelt zu zahlen hat.

Weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung von Insolvenzgeld ist das Insolvenzereignis. Dies sind

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III),

die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III),

die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III).

Zuletzt ist noch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem rechtserheblichen Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Das scheint ja funktioniert zu haben.

Nicht korrekt ist die Annahme, dass die Krankenkasse nun das Geld für die Arbeitsagentur zurückverlangt. Vielmehr bezahlen Sie dies über die Insolvenzgeldumlage:

Bei einem Insolvenzereignis haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, soweit sie für die vorangegangenen drei Monate noch Anspruch auf Vergütung haben (§ 165 Abs. 1 SGB III). Die Leistung wird grundsätzlich in Höhe des ausgefallenen Nettoverdienstes erbracht und von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Für die Finanzierung der Leistung müssen die Arbeitgeber eine Umlage zahlen, die von den Krankenkassen eingezogen und an die Bundesagentur weitergeleitet wird (§§ 358 ff. SGB III).
Die Belastung der Arbeitgeber durch die Umlage verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, 02.02.2009 - 1 BvR 2553/08 - NZS 2009, S. 565).
Zu den Einzelheiten haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 03.11.2010 eine gemeinsame Verlautbarung herausgegeben. Weitere Informationen geben auch die Krankenkassen.

Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern aufzubringen (§ 358 Abs. 1 SGB III). Ausgenommen sind lediglich Arbeitgeber der öffentlichen Hand (wie z.B. Bund, Länder, Kommunen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht in Betracht kommt).
Ausgenommen sind auch alle privaten Haushalte sowie diplomatische und konsularische Vertretungen.
Bei Fortführung eines Betriebes durch den Insolvenzverwalter fallen keine Umlagebeiträge mehr an. Außerdem sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Für ausländische Arbeitnehmer, die weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes unterliegen, fällt keine Umlage an. Für nach deutschem Sozialversicherungsrecht versicherungspflichtige Saisonarbeitnehmer ist auch die Umlage zu zahlen.
Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern in verschiedenen Staaten ausüben, gelten hinsichtlich der Sozialversicherung Besonderheiten. Abweichend davon gilt die Umlagepflicht für das Insolvenzgeld nur für die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für die hier ausgeübten Beschäftigungen.
Auch für Teilnehmer an dem Bundesfreiwilligendienst ist die Insolvenzgeldumlage zu zahlen, sofern der Arbeitgeber grundsätzlich umlagepflichtig ist. Dies gilt auch für Teilnehmer an den Jugendfreiwilligendiensten.

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist zunächst das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer. Für die Berechnung heranzuziehen sind also alle Bezüge, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Es gilt die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (2015: alte Bundesländer monatlich 6.050 EUR, sog. neue Bundesländer monatlich 5.200 EUR).

Bei der Berechnung der Umlage auf der Basis des Arbeitsentgelts sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Die Insolvenzgeldumlage fällt auch bei versicherungsfreier, kurzfristiger Beschäftigung und bei Minijobs an. Die Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung bei Minijobs (175 EUR) gilt für die Umlage nicht.

Bei Arbeitnehmern, deren Vergütung in der Gleitzone liegt, ist umlagepflichtig das reduzierte, mit der Gleitzonenformel (Gleitzone - Beiträge) ermittelte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Ausnahme: Der Arbeitnehmer hat auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet - dann ist der tatsächliche Verdienst heranzuziehen).

Bei Arbeitnehmern, die rentenversicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird die Umlage fiktiv aus dem Verdienst berechnet, der für die Rentenversicherungsbeiträge maßgebend wäre. Praktische Bedeutung hat diese Regelung in erster Linie für die sogenannten Minijobs. Bezüge aus einer Beamtentätigkeit werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Arbeitet ein Beamter nebenbei in der Privatwirtschaft, ist aus diesem Verdienst die Umlage zu zahlen.

Bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit (Altersteilzeitarbeit - Beiträge) oder sonstigen flexiblen Arbeitszeitverhältnissen wird die Umlage nur aus dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitsentgelt berechnet. In der Freistellungsphase ist das ausgezahlte Wertguthaben heranzuziehen. Bei Störfällen müssen Sie von dem Wertguthaben ebenfalls die Umlage zahlen. Aufstockungsbeträge bleiben umlagefrei.

Keine Umlage ist zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer Entgeltersatzleistungen (wie Kranken- oder Mutterschaftsgeld) erhält. Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen sind umlagepflichtig, wenn sie beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind (§ 23c Abs. 1 SGB IV).

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemisst sich die Umlage nach dem tatsächlich erzielten Verdienst (§ 358 Abs. 2 SGB III). Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Insolvenzgeldumlage nicht aus fiktivem Arbeitsentgelt berechnet wird.

Umlagepflichtig ist auch das Arbeitsentgelt, das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder aufgrund (tarif-)vertraglicher Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt wird.

Von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird, anders als bei den Ausgleichskassen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage ebenfalls erhoben. Es gilt auch die Märzklausel.

Der Umlagesatz beträgt seit 01.01.2013 nach § 360 SGB III 0,15 Prozent des Bemessungsentgelts. Mit dem 2. Gesetz zur Änderung des 7. Buches Sozialgesetzbuch wurde der vorher von Jahr zu Jahr festzulegende Beitragssatz verstetigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde ermächtigt, den Umlagesatz zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeträgen abweichend festzulegen (siehe § 361S. 1 Nr. 1 SGB III).
Die Umlage ist an die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, also an die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Besteht keine Krankenversicherung, ist die Krankenkasse zuständig, an die die Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Falls sich auch daraus keine Zuständigkeit ergibt, können Sie eine Krankenkasse wählen. Bei Mini-Jobs ist die Umlage an die Mini-Job Zentrale zu zahlen.

Die Umlagebeträge müssen Sie in die übliche, monatliche Beitragsnachweisung unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 aufnehmen.

Das Meldeverfahren nach der DEÜV wird vom Einzug der Umlage nicht tangiert.

Somit besteht hier auch noch die Möglichkeit, dass nicht die Gesamtbeiträge angefordert werden, sondern die Insolvenzgeldumlage. Das müsste sich aber aufklären lassen.

Also zusammengefasst heißt dies, dass die BA für die Arbeitnehmer die Beiträge auf Antrag hin erstattet. Sie müssen hier ordentlich melden oder dies gegebenenfalls nachholen. Dies dürfte auch Gegenstand des Verfahrens vor dem SG sein.
Davon unabhängig ist die Insolvenzgeldumlage, die der Arbeitgeber schuldet.
Soweit Sie in Insolvenz sind, wäre die Krankenkasse an den Insolvenzverwalter zu verweisen, die Forderung dort anzumelden.
Keinesfalls wird doppelt bezahlt oder das Geld an die BA durch die Krankenkasse zurückerstattet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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