Krankengeld - Frist versäumt

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beziehe seit 18.04.2017 Krankengeld. Ich hatte bei der Barmer GEK bis 14.05.2017 eine nachgewiesene AU-Meldung. Am 15.05.2017 war ich beim Arzt, der mir eine weitere AU bis 24.05.2017 (Beginn Reha - Übergangsgeld DRV Bund) ausstellte. Ich schickte die AU unmittelbar an die Barmer, wobei aber das Kuvert am 20.05.2017 wieder in meinem Briefkasten landete. Briefmarke vergessen. Demnach konnte ich die AU-Meldung erst am 22.05.2017 wieder auf den Postweg bringen.

Hier nun das Schreiben der Barmer (Auszug)

"Rechtzeitig bedeutet, dass Sie uns innerhalb einer Woche Ihre weitere Arbeitsunfähigkeit melden. Diese wurde uns zunächst bis 14.05.17 nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit der die weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ging erst am 23.05.2017 bei uns ein. Also nicht innerhalb einer Woche. Deswegen können wir Ihnen für die Tage vom 16.05.17 bis zum 22.05.17 leider kein Krankengeld zahlen. Berücksichtigt wird dies bei der nächsten Auszahlung"

Bislang ging die Zahlung ein mit dem Hinweis "Leistung vom 18.04.17 - 15.05.17". Mehr nicht.

Ist die ganze Sache plausibel, was ist mit dem 23.05.2017?

Muss in der Wochenfrist die Meldung erfolgt sein oder muss dies explizit am siebten Tage der Krankenkasse vorliegen?

Warum streicht mir die Barmer die ganze Woche, wenn bei Eingang 23.05.17 der 16.05.17 und die weiteren Tage in der Wochenfrist lagen?

Ich habe zunächst einmal mit einer Sachbearbeiterin telefoniert und per Mail Widerspruch eingelegt. Da ich momentan auf Reha bin, geht das nicht persönlich oder schriftlich. Die Dame teilte mir mit, dass ein Widerspruch per Mail auch möglich ist. Sie könne nichts entscheiden, da es sich hier um geltendes Recht handelt.

Es geht wohl hier um § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V 

Antwort des Anwalts

Der von Ihnen geschilderte Fall ist in der Tat in § 49 Abs.1 Ziff. 5 SGB V wie folgt geregelt:

„(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1….

5.

solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,“

Das bedeutet, dass Krankengeld grundsätzlich erst dann zu zahlen ist, wenn die Krankenkasse Kenntnis von der AU erhalten hat. In Ihrem Fall ist dieses der 23.5.2017, so dass ab diesem Tag wieder Krankengeld zu zahlen ist.

Die Ausnahmeregel des Satzes 2 (Nachholung der Krankmeldung innerhalb einer Woche) greift leider nicht zu Ihren Gunsten ein. Die Frist wird nach § 26 Abs.1 SGB X in Verbindung mit §§ 187 Abs.1 und 188 Abs.2 BGB berechnet. Sie endet danach mit dem Ablauf des Wochentages, der dem Wochentag entspricht, an dem die AU eingetreten ist. Nach vorheriger AU bis zum 14.5. ist die neue AU am Montag, den 15.5. eingetreten, so dass die Frist am Ende des 22.5. ablief.

Sie erhalten mithin erneut Krankengeld ab dem 23.5.2017.

Maßgeblich ist dabei der Eingang bei der Krankenkasse. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang der AU trägt der Versicherte. Da das Gesetz keine besondere Form der Meldung vorschreibt, ist es nicht ausgeschlossen bei Terminproblemen die AU (bevorzugt) per Fax oder (wenn gar nicht anders möglich) per mail vorab zu versenden. Auch so tritt Kenntnis der Kasse von der AU ein und können Probleme wie in Ihrem Fall behoben werden.

Bitte legen Sie sich nicht die erfolgte Auszahlung als Maßstab an. Es ist davon auszugehen, dass die Zahlungen IT-gesteuert angewiesen worden sind, ohne dass die verspätete Meldung bereits berücksichtigt werden konnte. Die Krankenkasse hat ja bereits darauf hingewiesen, dass ein Ausgleich mit späteren Zahlungen vorgenommen wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice