Ist ein Abrechnungszeitraum für Mitarbeiter vom 15 eines Monats bis zum 15 des Folgemonats rechtlich bedenklich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.11.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir beschäftigen u.a. MitarbeiterInnen mit Minijob-Vertrag auf Abruf, d.h. die Zahl der Arbeitsstunden wechselt monatlich. Da die Lohnabrechnungen für alle Mitarbeiter jeweils zum Monatsende erfolgen, haben wir bislang einen Abrechnungszeitraum vom 15. des Vormonats bis zum 14. des Monats genommen. Dieser Zeitraum wurde gewählt, um die Zeitspanne zwischen geleisteter Arbeit und Lohn nicht länger als 6 Wochen zu haben.
Gibt es Vorschriften, die gegen die Wahl dieses Abrechnungszeitraumes sprechen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich danke für den Auftrag und kann Ihnen mitteilen, dass es keine arbeitsrechtlichen Vorschriften gibt, die gegen diese Wahl des Abrechnungszeitraumes sprechen.
Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, wobei der Abrechnungszeitraum üblicherweise ein Monat ist. Allerdings ist dies nicht zwingend, sondern unterliegt der Vertragsfreiheit. Sie haben hier von Ihrem Direktionsrecht nach § 106 GewO Gebrauch gemacht und die Abrechnungszeit wie geschildert festgelegt, die Arbeitnehmer haben dies so akzeptiert.

Aus der Abrechnung müssen sich mindestens der Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes ergeben. Die einzige Schwierigkeit, die ich sehe, ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zu diesem Termin wird auch eine eventuelle Überzahlung ausgeglichen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag der Minijob-Zentrale als Tag der Zahlung.
Ihr Abrechnungszeitraum ist daher abweichend von dieser Regelung. Allerdings ist dies auch nicht tragisch, wenn die Arbeitnehmer mit der Auszahlung in dieser Form einverstanden sind, da Sie ja auf alle Fälle die Zahlungsfristen der Sozialversicherungsbeträge einhalten müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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