Habe ich als Schwerbehinderter Anspruch auf eine passendere Arbeitsstelle?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.12.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Schwerbehinderung von 60% und bin seit 2010 beim Schulverband angestellt, kann diese Arbeit aber in Zukunft aus medizinischen Gründen nicht mehr machen.
Da ich alleinerziehend bin und dies meine Haupteinnahmestelle ist, möchte ich wissen ob ich einen Anspruch auf eine andere Arbeitsstelle habe.

Ich bin dort voll angemeldet, also zahle ich auch die üblichen Abgaben.

Meine Ausbildung zur Bürokauffrau machte bei einer Firma, bei der ich nun auf 450 Euro zusätzlich angestellt bin.

Der Schulverband unterliegt ja der Gemeindeverwaltung, daher meine Frage: Wenn in der Schule keine Stelle zu besetzen ist, ist dann die Gemeinde dafür verantwortlich?

Antwort des Anwalts

Ein genereller Anspruch auf eine vollkommen andere Arbeitsstelle besteht so pauschal nicht. Die Gemeinde ist auch nicht automatisch anstelle des Schulverbands als Ihr eigentlicher Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen einen alternativen Arbeitsplatz anzubieten. Sie haben jedoch einen Rechtsanspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen alle zumutbaren Schritte unternimmt, um Ihnen einen behindertengerechten Arbeitsplatz anzubieten.

Verantwortlich für die konkrete Ausgestaltung Ihres Arbeitsplatzes im Rahmen seines Weisungs- und Direktionsrechts und seiner Fürsorgepflicht ist ihr Arbeitgeber. Wer das ist, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag. Auch im öffentlichen Bereich müssen dabei die jeweiligen Organisationsträger voneinander streng unterschieden werden. Die jeweilige Schule, der Schulverband, und die Gemeinde sind dabei jeweils unterschiedliche Hoheitsträger mit unterschiedlich ausgestalteten Rechten und Pflichten.

Wenn Sie angestellt sind bei einer einzelnen Schule, bzw. beim Schulverband, also einem organisierten Zusammenschluss mehrerer Schulen, auf den die Rechte und Pflichten im Rahmen des Verbands übertragen worden sind, dann ist, abhängig von der konkreten Ausgestaltung Ihres Arbeitsvertrags, diese oder dieser Ihr Arbeitgeber, und nicht die Gemeinde als solche.

Allerdings erfüllt, wie Sie richtig erkannt haben, die Schule bzw. der Schulverband Aufgaben der Gemeinde. Denn diese ist letztendlich Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der durch das Grundgesetz zugewiesene Pflichtaufgaben, vgl. Art. 28 GG.

Dazu gehören auch die Organisation und die Ausgestaltung des Schulwesens. Hieraus ergibt sich u.a. die Bindung der Gemeinde an Recht und Gesetz. Diese Aufgaben werden dann aber von den Schulen in eigener Verantwortung erfüllt. Ferner unterstehen die Schulen der Fachaufsicht einer besonderen Schulbehörde, geregelt in den Schulgesetzen der Länder. Das betrifft jedoch Ihr konkretes Arbeitsverhältnis nur indirekt. Die Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag richten sich immer nur nach dem Verhältnis zwischen der jeweils getrennt zu sehenden juristischen Organisationsform der Schule. Das gilt auch bei öffentlichen Schulen, selbst wenn sie in die Gemeinde integriert sind und der Aufsicht des Schulamts unterstehen. Die Schule oder der Schulverband hätte niemals das Recht gegenüber der Gemeinde, eine konkrete Einstellung einzufordern. In die Personalpolitik der Gemeinde würde sich die Gemeinde niemals hereinreden lassen. Entsprechend können Sie das auch nicht von dem Schulverband einfordern.

Es gibt aber einige Besonderheiten, die sich teilweise aus Ihrer Stellung als Schwerbehinderte ergeben, und außerdem aus dem Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung der Schulen als solche. Besonderheiten können sich gegebenenfalls ferner aus öffentlich-rechtlichen Tarifvereinbarungen ergeben.
Es besteht gegenüber dem Arbeitgeber primär ein Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung. Wenn die Arbeitsstelle derzeit diesen Kriterien offenbar nicht genügt, ist der Arbeitgeber gefragt. Er muss alle zumutbaren Maßnahmen in Betracht ziehen, die eine behindertengerechte Ausgestaltung Ihrer Arbeit ermöglichen würde. Dazu gehört eventuell auch die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Nach § 14 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) *1) haben die Arbeitgeber Schwerbehinderte so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.

Die Arbeitgeber sind darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten.

Die Grenzen dieser Verpflichtungen Ihres Arbeitgebers ergeben sich aber auch aus dem Gesetz.

Aus § 14 Abs. 3 Satz 3 SchwbG geht hervor, daß die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht bestehen, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Zumutbar wäre sicherlich auch eine Anfrage bei der Gemeinde.

Das geht aber nicht soweit, dass man daraus einen Rechtsanspruch auf Einstellung in eine vollkommen anders ausgestaltete Position, weder bei dem derzeitigen Arbeitgeber, noch bei der Gemeinde ableiten könnte. Solch ein Anspruch würde sich allenfalls auf Gewährung gleichberechtigter Einstellungschancen richten können.

Wenn Sie ursprünglich für Reinigungsarbeiten eingestellt worden sind, können Sie schlecht ein paar Jahre später verlangen, dass Sie, weil Sie die bisherige Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können, ohne weiteres als Buchhalterin beschäftigt werden.

Das würde auch mit der Verpflichtung der Gemeinde kollidieren, die üblichen Ausschreibungs- und Bewerbungsvorgänge für derartige Positionen im öffentlichen Dienst zu durchlaufen. Laut Bundesverwaltungsgericht gibt es zwar eine allgemeine Verpflichtung zur Ausschreibung freier Stellen im öffentlichen Dienst nicht. Allerdings kann sich eine solche Pflicht aus den einschlägigen Gesetzen sowie den Verwaltungsvorschriften ergeben, die in der Dienststelle praktiziert werden, oder kraft entsprechender Übung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 6 P 10/09.
Hier würden bei einer bevorzugten internen Einstellung die Rechte Dritter auf Gleichbehandlung wieder verletzt werden. Allerdings würden Sie bei einer entsprechenden internen Bewerbung sicherlich berücksichtigt werden und bei gleicher Qualifikation wohl auch vorgezogen werden müssen.

Zu einer behindertengerechten Anpassung eines Arbeitsplatzes gehört eine Vielzahl von Maßnahmen, die gegebenenfalls eingefordert werden können.

Dazu gehört auch die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz mit leichteren Arbeiten, die Veränderung der Lage oder Länge der Arbeitszeit, eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung oder -ausstattung, die personelle Unterstützung des Arbeitnehmers, die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsumgebung und gegebenenfalls die Verlagerung des Arbeitsortes (Einrichtung eines Telearbeitsplatzes). Dieses Ermessen muss der Arbeitgeber nachvollziehbar ausüben.

Die Arbeitgeber sind darüber hinaus nach dem Gesetz generell verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können *2). Das Gesetz sieht dabei einen Standard von Maßnahmen vor, die der Arbeitgeber auch in Zusammenarbeit mit anderen Behörden durchlaufen muss. Hier wäre im Rahmen pflichtgemäßen Ermessen natürlich auch an andere freie Positionen innerhalb der Gemeinde in Erwägung zu ziehen. Eine generelle Pflicht zur Einstellung bzw. anders herum ausgedrückt ein Recht auf Beschäftigung an einem vollkommen anderen Arbeitsplatz der Gemeinde als Träger der Pflichtaufgabe Schule gibt es jedoch nicht.

Zum weiteren Vorgehen:

Rechtlich schulden Sie dem Arbeitgeber eine Leistung mittlerer Art und Güte. Um nicht in Verzug mit Ihrer Leistung zu geraten, müssen Sie, wenn das noch nicht geschehen ist, den Arbeitgeber darüber informieren, ob und in welchem Umfang Sie Ihre augenblickliche Arbeit nicht mehr ausüben können. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt aufzunehmen mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Vertrauensleuten sowie Betriebs- und Personalrat.

Zu den außerbetrieblichen Unterstützungsstellen gehören die Integrationsfachdienste, Integrationsämter, die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation und die bei der Rentenversicherung eingerichteten Beratungsstellen sowie die Rehabilitationsträger.

Wenn die Möglichkeiten der Ausgestaltung Ihres Arbeitsplatzes und/ oder anderweitiger Verwendung ausgeschöpft sind, käme am Ende nur noch ein Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger auf eine Erwerbsminderungsrente in Frage.

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 beteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.

(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen.

*2) § 81 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

  1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
  2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
  5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
    unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
    (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

*3) BVerwG Fundstelle: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=140110B6P10.09.0

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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