Firma verweigert Löschung meiner Daten: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Was kann ich tun, ich will, dass eine Firma meine Dokumente löscht, sodass ich diesen Fehler ad acta legen kann.
Ich habe 2014 einer Firma einen Auftrag zur Optimierung meiner Bewerbungsunterlagen gegeben. Ich war nicht zufrieden, da ich nur Worthülsen/Phrasen, Füllwörter u. Rechtschreib- und Grammatikfehler - ohne Bezug zur Stelle - in meinem "optimierten" Anschreiben/CV als Ergebnis vorfand.

Da niemand auf mich eingegangen ist und mir auf meine Mails/Kritik geantwortet hat, habe ich mit einem Anwalt gedroht und um Rückzahlung eines Teilbetrags gebeten. Außerdem habe ich regelmäßig um die Löschung meiner Dokumente gebeten, die sie zur Erstellung brauchten. Nun schrieb man mir gerade: „Aufgrund Ihrer Reklamation und Androhung mit rechtlichen Schritten bleiben Ihre Unterlagen bis zur Schließung der Angelegenheit als Nachweis unserer Arbeit in elektronischer Form gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht. Wir haben kein Interesse daran, diese länger als nötig zu behalten."

Antwort des Anwalts

Was kann ich tun, ich will, dass die Firma meine Dokumente löscht, sodass ich diesen Fehler adacta legen kann

Antwort Rechtsanwalt:

Sie haben folgende Handlungsalternativen:

  1. Sie können die Angelegenheit so belassen wie sie ist und den Fall einfach so ad acta legen. Dies erschiene unbedenklich, auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes.

  2. Sie können und sollten, soweit noch nicht geschehen, und wenn Ihnen das der Mühe wert ist, formell entsprechend den vermutlich einschlägigen Datenschutzbestimmungen des Unternehmens *1) (vgl. unten den Link auf die anwendbaren Fälle sowie Zitate einschlägiger Passagen) die dem Unternehmen konkludent (stillschweigend) durch die Nutzung erteilte Einwilligung, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugegeben oder sonst zu übermittelt, widerrufen. Besonderheiten der Vorgehensweise bei den sogenannten sozialen Netzwerken (Facebook. Google Analytics, Google+ etc.) ergeben sich ebenfalls aus den unten zitierten Datenschutzbestimmungen.

  3. Weitergehende rechtliche Ansprüche gegenüber dem Unternehmen sind derzeit aus Ihren Angaben heraus nicht ersichtlich.

Zu den rechtlichen Gesichtspunkten gelten folgende Vermerke:

Hinsichtlich der eigentlich wichtigen Vorfrage in Ihren Angaben, nämlich der möglichen Schlechterfüllung des Auftrags durch die Firma haben Sie hier einige überzeugende Anhaltspunkte gegeben, die im Ergebnis u.a. zum Rücktritt, Schadensersatz oder auch zur von Ihnen bereits verlangten Minderung des vereinbarten Preises berechtigen könnten.
Allerdings ist dafür der erste wichtige, nach dem Gesetz unverzichtbare Schritt ein fehlgeschlagener Versuch der Mängelrüge im Sinne von § 439 BGB2). Dazu müssen Sie die von Ihnen festgestellten Mängel substantiiert rügen, und das Unternehmen schriftlich, per Einschreiben, unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern. Erst dann, wenn das Unternehmen dies ablehnt bzw. derartige Nachbesserungsversuche endgültig fehlgeschlagen sind, dürfen Sie rechtlich die besagten weitergehenden Ansprüche geltend machen.
Diesen Schritt scheinen Sie bislang übersprungen zu haben. Die reine Beanstandung und Drohung mit einem Rechtsanwalt ersetzt den vom Gesetz vorgeschriebenen Weg natürlich nicht. Das war früher einmal anders. Der Sinn hinter dieser gesetzlichen Regelung, geändert in der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2001
3) ist, bei festgestellten Mängeln dem Unternehmer selbst, der Mängel in seiner Arbeit auch eigentlich selbst am besten beurteilen kann, erst einmal eine faire Chance zu bieten, diese zu beheben. Dadurch wird insgesamt die Qualität der Arbeit verbessert und die Gerichte müssen nicht vorschnell bemüht werden.

Einschlägige Paragraphen sind §§ 631 (Werkvertrag), 633 (Mängelbeseitigungsanspruch mit Verweis auf Gewährleistungsrecht im Kaufrecht Kaufrecht), dazu gehört der oben schon unter *2) erwähnte § 439 BGB. Daran mangelt es vorliegend offensichtlich.
Tipp: Gehen Sie entsprechend vor. Zur Geltendmachung eines erwähnten Nachbesserungsanspruchs könnte es möglicher Weise noch nicht zu spät sein. Wenn Handarbeit vereinbart war (Optimierung einer Bewerbung bedeutet das Erreichen einer höchsten Qualitätsstufe) und zu erwarten ist, darf das Unternehmen Sie natürlich nicht mit leeren Phrasen abfertigen. Wenn die Anregungen allerdings taugliche Hinweise auf übliche Fehler waren, die in Ihrer Arbeit gefunden wurden, dann hätten Sie diese erst einmal umsetzen müssen. Sie haben da auch Mitwirkungspflichten. Optimierung bedeutet aber je nach dem Einzelfall auch mehrfache Verbesserung bis zur Fehlerlosigkeit hin.

Zum eigentlichen Teil Ihrer Frage, dem Datenschutz Ihrer persönlichen Daten und den damit zusammen hängenden Rechten:

Das Gesetz regelt in §§ 35 BDSG *5) sowie gegebenenfalls in den fast wortgleichen Datenschutzgesetzen der Länder Ansprüche u.a. auf Auskunft, Sperrung und Löschung sowie Schadensersatz.

Unterschieden wird erst einmal zwischen der Speicherung bei Privaten und bei öffentlichen Einrichtungen. Ferner kommt es darauf an, ob richtige oder falsche Daten gespeichert werden. Schließlich differenziert das Gesetz danach, ob ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten besteht. Ferner gibt es gewisse zu beachtende Löschungsfristen nach dem BDSG.

Vorliegend erscheint alles im Grünen Bereich. Der Vermerk des Unternehmens, dass solange Sie weiterhin mit rechtlichen Schritten drohen, egal ob diese berechtigt sind oder nicht, Sie das Unternehmen sogar so gut wie zwingen, entsprechende Unterlagen über Sie weiterhin aufzubewahren, scheint der Rechtslage zu entsprechen.Einen Fall, in dem es um Löschungsfristen bei der Speicherung von persönlichen Daten bei einer Wirtschaftsauskunftei geht, gebe ich Ihnen beispielsweise an, vgl. Beschluss des VG Karlsruhe vom 5. September 2012 Az. 6 K 1782/12 *6)

Die reine Speicherung Ihrer Daten in der mitgeteilten Form erscheint hier insoweit rechtlich unbedenklich. Solange mit den Informationen kein Missbrauch betrieben wird, z.B. durch Weiterleitung an Dritte, sehe ich keine weiter gehenden Ansprüche, deren rechtliche Weiterverfolgung Aussicht auf Erfolg hätte.

Jeder Jurist würde der Unternehmensleitung solche eine Speicherung vernünftiger Weise raten, denn es ist mit Sicherheit in einer derartigen Situation nicht zumutbar, zunächst einmal sämtliche Informationen in einem konkreten Auftrag erst einmal zu löschen, um dann umso wirkungsvoller verklagt werden zu können.

Diese Wahrnehmung berechtigter Interesse endet erst da, wo solche ersichtlich nicht mehr vorhanden sind. Das ist hier jedenfalls dann nicht der Fall, solange Ihre Drohung mit rechtlichen Schritten immer noch latent weiter offen bleibt.

Unter diesen Umständen können Sie selbst allenfalls nochmal nachverhandeln.

Vorrangig empfehle ich, den Anspruch auf Nachbesserung einzufordern. Hilfsweise, was die Löschung Ihrer Daten anbelangt, können sie vergleichsweise anbieten, auf weitere rechtliche Schritte aus diesem Auftrag zu verzichten, sowie gegebenenfalls auf Bekanntgabe Ihrer offensichtlich negativen Einstellung in entsprechenden Internetportalen/ Verbraucherportalen zur Bewertung von Unternehmensleistungen (was im Rahmen berechtigter Verbraucherkritik zulässig wäre), und dies auch schriftlich zuzusichern, sofern das Unternehmen sich bereit erklärt, vorzeitig Ihre Daten zu löschen.
Auch wenn darauf kein rechtlicher Anspruch besteht, so wäre ich doch nicht überrascht, wenn sich Ihr Vertragspartner auf diesen Vorschlag einließe.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) Fundort http://www.hesseschrader.com/datenschutz.php

Zitate, Auszüge aus einschlägigen Passagen der (hier wohl einschlägigen) Datenschutzbedingungen:

Datenschutz

Für unsere Webseiten:

http://www.hesseschrader.com
http://www.berufsstrategie.de
http://www.personalentwicklung-hesseschrader.de
http://www.trainerakademie-hesseschrader.de
http://www.berufsstrategie-shop.de/epages/61241856.sf/
http://www.der-eignungstest.de
http://www.wissen-bewerbung.de
gilt folgender Hinweis zum Datenschutz gleichermaßen.
(Kürzung)

  1. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten

Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung Ihres Aufrages und für die technische Administration. Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung - insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten - erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

  1. Auskunftsrecht
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  2. Analysedienst Google Analytics
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  3. Facebook Social Plugins
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  4. Google+ Schaltfläche
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*2) § 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

*3) http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung

*4) § 35 BDSG Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist,

  2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,

  3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder

  4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
    Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
    (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

  5. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

  6. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder

  7. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
    (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
    (4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.
    (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
    (6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
    (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
    (8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

  8. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und

  9. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

*6) Volltextveröffentlichung VG Karlsruhe • Beschluss vom 5. September 2012 • Az. 6 K 1782/12
https://openjur.de/u/608406.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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