Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit - Konsequenzen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Die Elternzeit endet am 20.10.2011, der Mutterschutz für die aktuelle Schwangerschaft beginnt am 07.12. 2011
Da es sich um eine Außendiensttätigkeit im Vertrieb von Medizinprodukten mit langen Fahrstrecken handelt, und sich durch eine Zwillingsschwangerschaft bereits Komplikationen abzeichnen, wird meine Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet oder kann ich zu einer Verlängerung der Elternzeit "gezwungen" werden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ein "Zwang" oder eine Verpflichtung zur Verlängerung der Elternzeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem Sinn des BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Vielmehr KANN der Berechtigte unter Umständen die Verlängerung beantragen (vgl. § 16 BEEG). 
Für Sie endet die Elternzeit wie beantragt am 20.10.2011, so dass Sie sich ab dem 21.10.2011 wieder im regulären Arbeitsverhältnis befinden. Wenn Ihr Arzt das Beschäftigungsverbot attestiert, sind Sie ab dem 21.10.2011 arbeitsunfähig. Dies löst seitens des Arbeitgebers die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach dem EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz)i.V. mit § 11 MuSchG (Mutterschutzgesetz) aus. Die Entgeltsfortzahlung wird für sechs Wochen geleistet, anschließend haben Sie einen Krankengeldanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse.
Dass Sie "nahtlos" von der Elternzeit in Arbeitsunfähigkeit übergehen, ist unerheblich. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt (BAG, Urteil vom 29.09.04 Az: 5 AZR 558/03). Bei Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Elternzeit leben die jeweiligen Hauptpflichten der Parteien wieder auf, d.h. der Arbeitnehmer muß seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Da Sie unverschuldet nicht in der Lage sind zu arbeiten, ist der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Unter Umständen hat er diesbezüglich einen Erstattungsanspruch gem. § 1 AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) gegenüber der Krankenkasse.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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