Ende der Elternezeit: Wechsel von Privatkrankenversicherung zur Gesetzlichen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich konnte zum 1. Januar 2010 in die private Krankenversicherung wechseln, weil ich in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten habe. Dann wurde ich im Jahr 2010 schwanger und bin Ende November 2010 in Mutterschutz gegangen und seit März 2011 für drei Jahre in Elternzeit.

Momentan arbeite ich nicht und bezahle die Beiträge der PKV selbst. Ich werde aber voraussichtlich diesen Oktober schon während meiner Elternzeit arbeiten. Bis dahin muss ich mich entscheiden, ob ich wieder in die GKV wechseln will oder in der PKV bleibe.

Nach § 8 SGB V (2) kann ich mich von der Versicherungspflicht in der PKV befreien lassen.

Jetzt zu meinen Fragen:

Gilt diese Befreiung nur für die Elternzeit und kann ich am Ende der Elternzeit erneut entscheiden, ob ich in der PKV bleiben oder in die GKV wechseln möchte? Ich plane nach meiner Elternzeit nicht wieder voll zu arbeiten und würde dann damit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen.

Muss ich am Ende der Elternzeit in die GKV wechseln oder gilt hier § 8 SGB V (3) für mich? Kann ich mich also erneut befreien lassen?

Antwort des Anwalts

1.) Entsteht Versicherungspflicht während der Elternzeit, ist eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Diese Befreiung ist befristet auf die Dauer der Elternzeit (§ 8Abs.1 Ziff. 2 SGB V). Das heißt, dass die Befreiung am Ende der Elternzeit wegfällt und dann neu zu entscheiden ist, ob bei der anschließenden Beschäftigung Versicherungspflicht besteht oder nicht.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes führt diese Befreiung nicht zu einer dauernden Befreiung, sondern ist beschränkt auf die Elternzeit.

2.) Sie können anschließend nur dann in der PKV verbleiben, wenn ein Befreiungstatbestand vorliegt. So könnten Sie sich auf Antrag befreien lassen, weil deswegen Versicherungspflicht eintritt, weil Sie Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter reduzieren. Dieses Privileg haben Sie aber nur, wenn Sie zuvor mindestens 5 Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren.

Hier bestehen 2 Bedenken:

Zum einem waren Sie keine fünf Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Maßgeblicher Zeitpunkt dürfte hier der 1.1.2010 sein, da Sie erst ab diesem Zeitpunkt erstmalig in die PKV wechseln konnten und damit erst ab diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit bestand. Die 5-Jahresgrenze wäre also erst am 1.1.2015 erfüllt.

Ferner besteht die Forderung, dass die fünfjährige Versicherungsfreiheit unmittelbar vor der Arbeitszeitreduzierung gelegen haben muss. Das ist bei Ihnen zwar nicht der Fall; allerdings dürfte die Elternzeit hier ausgeblendet werden, die zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt. Maßgeblich wäre dann, ob die 5 Jahre vor Beginn der Elternzeit erfüllt waren – das ist bei ihnen aber ebenfalls nicht der Fall.

Vor diesem Hintergrund sehe ich eine Versicherungsfreiheit in der GKV nur dann, wenn Sie nach der Elternzeit wie bisher ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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