Dürfen Krankheitszeiten als arbeitsfreie Tage klassifiziert werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich arbeite in einer Erziehungsstelle für schwer erziehbare Jugendlich laut Arbeitsvertrag mit 35 Stunden die Woche/ 30 Tagen Urlaub im Jahr und nach den Vorschriften des TVÖD. Einen regelmäßigen Dienstplan gibt es nicht, da natürlich ständig (Tag und Nacht) jemand von uns vorn Ort sein muss. Die Arbeitszeiten werden nach Bedarf untereinander abgesprochen und eingeteilt. So kann es z.B. auch mal sein, daß ich eine Woche am Stück durcharbeite und dann wieder eine Woche frei bekomme. Da wir die Stundenabrechnungen selbst schreiben müssen, sollte ich nun wissen, in welcher Höhe in diesem Fall z.B. Krankheits-, bzw. Urlaubstage eingetragen werden. Mein Chef sagt, daß für diese Tage jeweils Null Stunden eingetragen werden dürfen und diese Tage dementsprechend einfach als arbeitsfreie Tage gerechnet werden. Ich bin aber der Meinung, da es sich ja um "bezahlten Urlaub" bzw. um "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" handelt, müssen diese Tage doch auch in der Stundenabrechnung entsprechend berücksichtigt werden, oder? Wenn ich nun z.B. 4 Wochen am Stück Urlaub nehmen würde, (was praktisch so gut wie unmöglich ist) müsste ich dafür ja trotzdem mein volles Monatsgehalt bekommen?... Konkret geht es um 10 Tage Urlaub/5 Tage Krank von letztem Jahr, die mir mein Chef nicht vergütet. So wie ich das im TVÖD verstanden habe, steht mir doch für jeden dieser Tage dann auch eine entsprechende Stundenvergütung zu.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie in Urlaubs- oder Krankheitszeiten selbstverständlich einen Anspruch auf Fortzahlung Ihrer Bezüge haben, als ob Sie in diesen Zeiten regulär gearbeitet hätten.

Diese Tage können daher nicht einfach als "arbeitsfreie Tage" gerechnet werden, sondern müssen vielmehr als reguläre Arbeitstage beurteilt werden, als ob Sie regulär Dienst geleistet hätten. Dies ergibt sich für Krankheitstage aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und für Urlaubstage aus § 1 Bundesurlaubsgesetz.

Wie in Ihrem Beispielsfall angefragt, müssten Sie, wenn Sie z.B. 4 Wochen am Stück Urlaub nehmen würden, dafür trotzdem Ihr volles Monatsgehalt bekommen.

Für den konkret anstehenden Fall der 10 Tage Urlaub und 5 Tage Krankheit vom letzten Jahr, besteht somit gem. § 1 Bundesurlaubsgesetz und § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ein Anspruch Ihrerseits auf reguläre / volle Vergütung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice