Doppelter Lohn überwiesen: Darf der Arbeitgeber das Geld zurückfordern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin zum 31.12.2016 fristgerecht von meinen Arbeitgeber gekündigt worden. Im Januar 2017 ist mein Lohn vom Dezember 2016 und nochmal die gleiche Summe (934,03 Euro) mit den Verweis Januar 2017 auf meinem Konto eingegangen.

Jetzt hat mir mein ehemaliger Arbeitgeber am 30.08.17 schriftlich mitgeteilt, dass es sich um eine doppelte Lohnzahlung handelt und ich den Betrag bis zum 15.09.17 zurückzahlen soll.

Muss ich das?

In meinem Arbeitsvertrag ist unter §9 Ausschlussfristen geregelt, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen sind.

Ich habe auch im Moment keine Arbeit und bin gesundheitlich sehr angeschlagen. Bin zurzeit krankgeschrieben.

Antwort des Anwalts

Ich bin der Auffassung, dass die ungerechtfertigte Zahlung für den Monat Januar von Ihnen zu erstatten ist.

Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber ein solcher Anspruch nach § 812 BGB zu. Fraglich ist, ob Sie dem Anspruch die in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist entgegenhalten können.

Dazu ist erste Voraussetzung, dass die vereinbarte Ausschlussfrist zulässig ist. Vielfach kommt eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht zur Anwendung, weil sie der inhaltlichen Kontrolle des Arbeitsgerichtes nicht standhält. Das können z.B. unzulässige Fristen sein oder der fehlende Ausschluss der Klausel bei Vorsatz. Da Sie den exakten Inhalt der Klausel nicht mitteilen, muss diese Frage offen bleiben.

Eine Anwendung der Ausschlussfrist unterbleibt nach der Rechtsprechung in jedem Fall dann, wenn ihre Anwendung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Einen solchen Fall sieht z.B. das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 3.5.2007; Az.: 1 Sa 506/06) dann, wenn der Arbeitnehmer die Überzahlung hätte erkennen müssen. Hier konnten Sie aufgrund des Verweises „Januar 2017“ erkennen, dass es sich um eine Lohnzahlung für den Monat Januar handelt. Ihnen war aber bekannt, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum Dezember 2016 beendet war.

Aufgrund Ihrer arbeitsvertraglichen Treuepflicht waren Sie verpflichtet, den Arbeitgeber auf seinen Fehler hinzuweisen. Das Unterlassen dieser Meldung kann nicht noch dadurch honoriert werden, dass Sie sich jetzt auf die Ausschlussklausel berufen können.

Fazit:

Selbst wenn eine Ausschlussklausel wirksam vereinbart worden ist, steht Ihrer Anwendung im konkreten Fall der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.

Es bleibt Ihnen überlassen, wie Sie auf die Forderung des Arbeitgebers reagieren. Wenn Sie ihn so einschätzen, dass er wegen der Risiken und Kosten von einer Klage absieht, können Sie unter Hinweis auf die Ausschlussklausel die Zahlung ablehnen und abwarten, ob er klagt. Wenn er aber dann tatsächlich klagt, würde ich die Zahlung anweisen und dieses dem Arbeitsgericht dann auch mitteilen. Einen Rechtsanwalt benötigen Sie dazu nicht. Ein hohes Risiko gehen Sie dabei nicht ein, da im erstinstanzlichen Verfahren jede Seite ihre Kosten selber trägt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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