Dienstvertrag kündigen - Fristen

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau hat einen Dienstvertrag mit den Johannitern über 15 Std / Woche abgeschlossen. Sie arbeitet seit ca. 6 Wochen in einem neuen Altenheim der Johanniter als exam. Altenpflegerin. Nun ist es der Heimleitung nicht gelungen durch entsprechende Personalplanung die Betreuung der Bewohner zu sichern. CHAOS überall.... von geregelten Arbeitsbedingungen ist man weit entfernt.

Meine Frau möchte den Dienstvertrag in der Probezeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Da ich keine entsprechende Klausel im Dienstvertrag gefunden habe benötigen wir eine entsprechende Antwort.

Ist eine sofortige fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit möglich? Wenn nein welche Kündigungsfrist muss Sie einhalten?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Ist eine sofortige fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit möglich?

Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, wobei dieser in der Person (Firma) oder dem Verhalten des Arbeitgebers liegen muss und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Kündigungstermin für den Arbeitnehmer unzumutbar sein muss. Eine ungeordnete Planung innerhalb des Betriebes dürfte hierfür noch nicht ausreichen. Nach Ihrer Schilderung scheinen im Betrieb des Arbeitgebers Ihrer Frau zwar chaotische Zustände zu herrschen. Der wichtige Grund sowie die Unzumutbarkeit müssen jedoch ein nahezu unerträgliches Ausmaß erreichen. Unannehmlichkeiten bis hin zu einem schlechten Betriebsklima genügen nicht. Die von Ihnen dargelegten Umstände geben Anlass, das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht während der Probezeit zu beenden.

Frage 2.: Wenn nein welche Kündigungsfrist muss Sie einhalten?

Gem. § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 15 Abs. 3 des Dienstvertrages iVm § 34 AVR-J (Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter). Während einer vereinbarten Probezeit kann das Dienstverhältnis nach § 34 Abs. 3 AVR-J mit einer Frist von
zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden. Ihre Frau kann daher noch heute das Arbeitsverhältnis ordentlich (schriftlich!) zum 28.03.2012 kündigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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