Darf man ohne einen Arbeitsvertrag arbeiten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde am 05.11.2007 eingestellt in meiner Firma mit einem befristeten Vertrag bis zum 30.10.2008. Im Oktober 2008 wurde der Vertrag verlängert bis zum 01.11.2009. Da ich davon ausging, dass ich 2009 einen Festvertrag bekomme, war ich überrascht, dass mein Chef mir wieder einen Zeitvertrag bis zum 01.11.2010 gegeben hat mit dem Hinwweis, man weiß ja nicht, was kommt. Diesen Vertrag habe ich auch erst am 08.11.2009 erhalten, so dass ich eine paar Tage ohne Vertrag gearbeitet habe. War das alles in Ordnung so? Bin ich jetzt verpflichtet, nachzufragen, was denn nun dieses Jahr mit einem Vertrag wird? Ich habe mich bereits beim Arbeitsamt gemeldet, 3 Monate vor Vertragsfrist. Wie verhalte ich mich, wenn mich mein Chef nicht bis zum 01.11. anspricht, so wie es ja voriges Jahr auch war? Muß ich wieder einen befristeten Vertrag hinnehmen? Was ist, wenn ich bis zum 01.11.10 nichts in der Hand habe, kann ich weiter arbeiten gehen, muß ich einen eventuellen. Vertrag einige Tage später akzeptieren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandant,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, dann ist Ihr Vertrag bereits insgesamt 3 mal befristet worden, jeweils auf die Dauer von ca. 1 Jahr. Ein Grund für die Befristung wurde nicht angegeben, es handelt sich also allein um eine zeitliche Befristung. Der Arbeitgeber weiß nicht, ob er das Arbeitsverhältnis langfristig fortführen möchte und beabsichtigt wohl auf diese Weise einen unbefristeten Vertrag zu vermeiden.

Ein Arbeiten ohne Vertrag ist kein Problem. Es stellt sich nur die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen.

Eine zeitliche Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz nur für die Dauer von maximal 2 Jahren zulässig, innerhalb dieser Gesamtdauer darf maximal eine dreimalige Verlängerung stattfinden. Die Maximaldauer von 2 Jahren war bei Ihnen aber 2009 bereits erreicht. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus mittels eines befristeten Vertrages wäre nur möglich, wenn eine Befristung mit einem sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG erfolgt wäre. Erfolgte die erneute Befristung nur zeitlich, war die Befristung nicht wirksam, so dass Sie bereits in 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatten. Eine rein kalendermäßige Befristung wäre ausgehend vom Vertragsbeginn am 05.11.2007 nur bis zum 04.11.2009 möglich gewesen. Bei Ihnen kommt hinzu, dass Sie ein paar Tage ohne einen befristeten Vertrag gearbeitet haben. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt in 2009 eine erneute Befristung nicht möglich gewesen wäre, so führt das Überschreiten der zeitlichen Befristung und parallelem Weiterarbeiten zu einem unbefristeten Vertrag, § 15 Abs. 4 Teilzeit-und Befristungsgesetz.

Sie sind nicht verpflichtet, nachzufragen, was in diesem Jahr mit dem Vertrag wird. Im Gegenteil, arbeiten Sie einfach weiter und warten Sie, was der Arbeitgeber tut. Rechtlich ist ihr Arbeitsvertrag bereits ein unbefristeter Vertrag.

Sie können unproblematisch auch wieder einen unbefristeten Vertrag unterzeichnen, da diese erneute Befristung nicht hält, es sei denn, es würde sich um eine Befristung mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG handeln. Eine zeitliche Befristung ist über den Zeitraum von 2 Jahren nicht möglich, so dass man immer wieder zu dem Ergebnis –unbefristeter Vertrag – gelangt.

Sollten sie zum 01.11.2010 nichts erhalten, arbeiten Sie einfach wie gewohnt weiter. Sie können, müssen aber den Vertrag natürlich nicht akzeptieren. Aber nachdem die zeitliche Befristung nicht hält, spricht nichts dagegen diesen zu unterzeichnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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