Darf der Vermieter die Nutzung eines Trampolins untersagen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir (2 Erwachsene, 2 Kinder 10 und 5 Jahre alt) haben eine Doppelhaushälfte mit großem Garten gemietet, Nettomiete kalt 2.350€. Der Vermieter wohnt hinter unserem Haus in der zweiten Doppelhaushälfte und geht an unserem Grundstück vorbei, um zu seinem Eingang zu gelangen.

Wir möchten im hinteren Teil des Gartens (der von vorne nicht gut einsehbar ist) unser Trampolin aufstellen (Durchmesser ca. 3,50m). Beim "Bewerbungsgespräch" hatten wir nicht mitgeteilt, dass wir ein Trampolin haben, da wir nicht mit Problemen gerechnet haben. Am zweiten Teil des Einzuges, als unsere Umzugsleute das Trampolin aufbauen wollten, haben wir ein Verbot mitgeteilt bekommen. Begründung: der Rasen gehe dadurch kaputt (der hintere Teil des Gartens ist eine Mooswiese, kein Rasen).

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Unser Problem ist, dass es in unserer Gegend kaum schöne und bezahlbare Häuser gibt, sonst wären wir schon längst wieder ausgezogen (da sich schon mehr Vorfälle ereignet haben mit den Vermietern) und wir befürchten, wenn wir trotz Verbot das Trampolin aufstellen, wir eine Kündigung erhalten. Das hatte der Vermieter bereits meinem Mann angekündigt für den Fall, dass wir das Trampolin trotz Verbot aufstellen.

Unsere Tochter geht hier in das Gymnasium und hat bereits 4 Umzüge hinter sich, so dass wir ihr keinen weiteren Schulwechsel antun möchten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Es ist sicher bedauerlich, dass Ihr Vermieter sehr penibel zu sein scheint und Ihnen ein Verbot im Hinblick die Aufstellung und Nutzung des Trampolins erteilt und sogar eine Kündigung in Aussicht gestellt hat. Zu Unrecht! Ein Verbot wäre nur möglich, wenn die Nutzung des Gartens durch Aufstellung eines Trampolins nicht mehr als vertragsgemäß angesehen werden kann oder aber von dem Trampolin eine Lärmbelästigung ausginge, die den Nachbarn nicht mehr zumutbar wäre. Denn nur dann könnte der Vermieter auf Grundlage des Mietvertrages und aus § 1004 Abs.1 BGB die Beseitigung des Trampolins oder die Unterlassung seiner Aufstellung verlangen.

Da Sie eine Doppelhaushälfte mit Garten gemietet haben, ist auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag die Nutzung des Gartens selbstverständlich erlaubt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Garten u.a. auch zu Erholungszwecken und bei Kindern auch zu Spielzwecken genutzt werden kann. Bei einem Einfamilienhaus ist es dem Mieter unbenommen, den Garten sogar alleine zu Spielzwecken zu nutzen.

Das Aufstellen von Spielgeräten (z.B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) im Garten ist ohne entgegenstehende mietvertragliche Regelung als vertragsgemäße Nutzung anzusehen, jedenfalls dann, wenn das Spielgerät nicht fest mit dem Erdboden verbunden und ohne Beschädigung der Mietsache entfernbar ist (so etwa AG Kerpen ZMR 2002, 924-925).

Nach Auffassung des Gerichts kann allenfalls bei einer festen Verankerung mit dem Grund und Boden eine bauliche Veränderung der Mietsache vorliegen, die nach regelmäßigen Bestimmungen in Mietverträgen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfen.

Auch das AG Bonn (WuM 1994, 20) geht etwa davon aus, dass im Rahmen eines zur Nutzung überlassenen Gartens sogar die fachgerechte Einrichtung eines Spielplatzes (Schaukel und Sandkasten) im Garten während der Dauer des Mietverhältnisses erlaubt ist.

Davon ausgehend, dass in Ihrem Fall das Trampolin nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, kann es sich selbst bei einer etwaigen Regelung in Ihrem Mietvertrag nicht um eine bauliche Veränderung (von Haus und Garten) handeln. Mangels beeinträchtigender Einwirkung auf die Substanz von Wohnhaus und Garten bedarf es hiernach auch keiner ausdrücklichen Zustimmung Ihres Vermieters im Hinblick auf die Aufstellung und Nutzung des Trampolins.

Eine vielleicht denkbare Beschädigung des Rasens kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Nutzung des Gartens mit einem Spielgerät, das nicht fest mit dem Boden verankert ist, als vertragsgemäße Nutzung anzusehen ist, die keiner Zustimmung des Vermieters bedarf.
Etwaige Beschädigungen des Untergrundes durch die Nutzung des Trampolins ? soweit dies überhaupt denkbar ist - müssten natürlich spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt werden.

Im Rahmen der Nutzung des Trampolins sollte wie bereits angesprochen beachtet werden, dass die Grenzen dort liegen, wo andere Mieter oder Eigentümer in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Das könnte etwa der Fall sein, wenn Nachbarn sich durch die Nutzung akustisch gestört fühlen. Um dem denkbaren Vorwurf einer ?Lärmbelästigung? vorzubeugen, ist daher zu empfehlen, jedenfalls die allgemeinen Ruhezeiten tagsüber und nachts einzuhalten.

Eine von Ihrem Vermieter angekündigte Kündigung wäre daher selbst bei vorheriger formgerechter Abmahnung m.E. rechtswidrig, ein darauf gestützter außergerichtlicher oder gerichtlich geltend gemachter Räumungsanspruch nicht erfolgreich durchsetzbar.

Ungeachtet der Rechtslage sollten Sie vielleicht dennoch prüfen bzw. ausloten, ob trotz der wohl insgesamt bestehenden unterschiedlichen Auffassungen ein Gespräch mit Ihrem Vermieter noch möglich erscheint, um eine rechtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

So könnte man etwa im Hinblick auf das Trampolin versuchen , sich mit dem Vermieter auf bestimmte Nutzungszeiten zu einigen, verbunden mit der Zusage, dass man für tatsächlich am Rasen oder Boden entstehende Schäden Ihrerseits aufkommen werde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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