Betriebszugehörigkeit bei Abfindung: Auf- oder abrunden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.02.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Für die betriebsbedingte Kündigung zum 28.02.2013 wurde vom Arbeitgeber die im Rahmen eines Sozialplanes für die Berechnung der Abfindung ermittelte Dauer des Arbeitsverhältnisses auf 5 Jahre festgelegt.
Tatsächlich war ich dann aber vom 01.06.2007 bis 28.02.2013, also 5 Jahre und 9 Monate beschäftigt.
Meine Frage: Ist die im Kündigungsschutzgesetz im Anhang I, Erster Abschnitt,
& 1a (2) gemachte Aussage: " Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden." auf meinen Fall zutreffend, d.h. es müsste ein Zeitraum von 6 Jahren zu Grunde gelegt werden? Wenn Ja, ist das dann rechtsverbindlich oder gibt es da Auslegungsmöglichkeiten, wie von meinem Arbeitgeber behauptet?

Antwort des Anwalts

Die Aussage in § 1 a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist zutreffend und auch auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden. Es ist demnach festzustellen, wie lange Ihr Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hängt davon ab, wie lange das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestanden hat. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, d.h. es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem das Arbeitsverhältnistatsächlich beendet werden soll, vgl. MünchKommBGB/Hesse, 5. Aufl. § 622 Rn 25; Ermann/Belling BGB 12. Aufl. § 622 Rn 6. Deshalb meine Frage nach dem Zugang Ihrer Kündigung. Bezogen auf Ihren Fall bedeutet dies, dass Ihr Arbeitsverhältnis am 01.06.2007 begonnen und (sofern Sie noch in diesem Jahr die Kündigung erhalten) mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum 28.02.2013 beendet werden kann, vgl. § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Die Kündigung müsste Ihnen demnach bis spätestens Ende Dezember 2012 zugegangen sein. Geht sie Ihnen noch in diesem Jahr zu, hat Ihr Arbeitsverhältnis nach zuvor Gesagtem vom 01.06.2007 bis 31.12.2012 gedauert. Damit bestand es lediglich 5 Jahre und sechs Monate und nicht sechs Jahre. Denn der Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2012 sind nicht mehr als sechs Monate im Sinne des § 1 a Abs. 2 Satz 3 KSchG.

Ich bedauere, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice