Bauunternehmer in Verzug - Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Baurecht:
Unser Bauträger konnte die im Kaufvertrag festgelegte Frist, bis zum 31.12.2010 mit dem Bau unserer Eigentumswohnung zu beginnen nicht einhalten (Grund: zu wenig verkaufte Wohnungen). Da wir die Frist nicht verlängert haben ist er vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Unsere Frage:
Bekommen wir unsere Reservierungsgebühr zurück?
Muss sich der Bauträger an entstandenen Kosten beteiligen (in diesem Fall Bearbeitungsgebühr für nicht abgerufenen Kredit)?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandatin,

der Bauunternehmer gerät mit der Ausführung seiner Leistung automatisch in Verzug, wenn er vertraglich vereinbarte Fristen für den Beginn oder den Abschluss von Leistungen nicht einhält. Dies ergibt sich aus § 286 II Ziff. 1, IV BGB: Der Bauunternehmer gerät in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Bauunternehmer bei Ablauf des vereinbarten Zeitpunkts nicht leistet und der Bauunternehmer dies zu vertreten hat. Es wird vermutet, dass der Bauunternehmer die Fristversäumnis zu vertreten hat, d.h. der Bauunternehmer muss das Gegenteil beweisen.

Da der Bauunternehmer ablehnt mit dem Bau zu beginnen, weil bislang zu wenige Wohnungen verkauft wurde, liegt der Grund nicht in Ihrer Sphäre. Der Bauunternehmer hat den Umstand zu vertreten.

In Ihrem Fall ist es wichtig, den Kaufvertrag darauf zu überprüfen, ob der Bauträger sich verbindlich verpflichtet hat, auf jeden Fall die Frist für den Baubeginn einzuhalten, oder ob der Baubeginn an den Verkauf einer gewissen Anzahl von Wohnungen gekoppelt ist. Ein. Es kommt insoweit alleine auf die vertraglichen Regelungen an, die Sie getroffen haben, da diese Geschäftsgrundlage geworden sind. Soweit der Bauträger sich vertraglich gebunden hat, könnte er sich bei Nichteinhaltung schadensersatzpflichtig machen. In diesem Fall müsste er Ihnen die entstandenen Schäden ersetzen. Wenn allerdings der Baubeginn an den Verkauf der Wohnungen gekoppelt ist, könnte auch ein Rücktrittsrecht des Bauträgers vereinbart sein wenn Sie nicht mit einer Bauzeitverlängerung einverstanden sind. Ich bitte Sie dies noch zu überprüfen.

Vom Schadensersatzanspruch umfasst sind auch die nun umsonst angefallenen Kosten für die Aufnahme eines Kredites, oder auch die Kosten, die beispielsweise bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstehen.
Dies sollten Sie per Einschreiben unter Setzen einer angemessenen Frist (angemessen sind im Allgemeinen ca. 10 Werktage) fordern.

Falls der Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B zustande gekommen ist, bitte ich Sie dies mir in der Rückfragefunktion mitzuteilen. Hier könnte sich dann ein anderer Sachverhalt ergeben. Die Anwendung von VOB/B müsste ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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