Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen - Arbeit aber im Ausland

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich komme aus nicht-EU-Land. Im Juli 2008 habe ich Aufenthaltstitel für 3 Jahr in Deutschland bekommen und habe bei der Firma in Bayern angefangen. Ende 2009 hat meine Firma mich nach Schweden erst in Short-Term Delegation und dann in Long-Term Assesment entsendet. Ich habe auch im Dezember 2009 noch ein Aufenthaltstitel für Schweden(bis Ende 2011) bekommen. Die meiste Zeit bis heute habe ich in Schweden gearbeitet, aber 2-3 Monate im Jahr bin ich auch in Deutschland gewesen(auch wegen Arbeit, Weiterbildungen für die Arbeit und Urlaub). Ich bin auch immer noch in Deutschland angemeldet und zahle alle 3 Jahre die Miete für mein Appartment. Meine erste Wohnsitz ist in De und ich zahle Kranken- und Rentenversicherung in Deutschland. Die Steuern zahle ich in beiden Ländern.
Lezten Monat habe ich einen neuen Aufenthaltstitel in De beantragt, aber die Verlängerung wurde Abgesagt wegen meier Abwesenheit in Deutschland länger als 6 Monate(obwohl ich war nicht 6 Monate in der Reihe auserhalb Deutschland).
Jetzt meine Fragen:

  1. Hat der Ausländeramt mir mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels abzusagen? Ich habe doch auch den Arbeitsgeber in Deutschland. Geht das überhaupt, das der Mensch einen Vertrag mit der deutscher Firma hat, und bekommt keine Verlängerung des Aufenthaltstitels? Ich meine, wird mein Vertrag nicht erloschen?
  2. Wenn ich nur schwedischen Aufenthaltstitel besitze, darf ich auch in Deutschland arbeiten? Wenn ja, wie lange? Ich muss warscheinlich wegen Arbeit noch ein Paar mal in diesem Jahr nach Deutschland kommen.
  3. Wenn ich nur schwedischen Aufenthaltstitel besitze, darf ich in Deutschland ein Appartment mieten? Krankenversicherung und Rentenversicherung zahlen? Oder muss ich alle Versicherungen in Schweden zahlen?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

  1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte wohl auf der Grundlage des § 51 Abs.1 Ziff. 6 AufenthG ("wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist"). Dieses haben Sie durch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Schweden dokumentiert. Danach halten Sie sich nun vorwiegend in Schweden auf, da Sie ansonsten eine solche Aufenthaltserlaubnis nicht beantragt und erhalten hätten.

Deutschland und Schweden gehören beide zum Schengen-Raum. Ein Aufenthaltstitel in einem dieser Länder eröffnet die Möglichkeit eines Aufenthaltes von 3 Monaten in 6 Monaten in jedem anderen Schengenland. Da sie sich also länger als 3 Monate in Schweden aufgehalten haben, haben Sie sich dort nicht nur vorübergehend aufgehalten ( § 21 Schengener Durchführungsübereinkommen SDÜ).

Damit kommt es auf die Frage, ob Sie länger als 6 Monate nicht in Deutschland waren, gar nicht an. Dieses Kriterium bezieht sich nur auf § 51 Abs.1 Ziff. 7 AufenthG.

Der ganzen Problematik kann der Ausländer entgehen, wenn er sich vor der Ausreise den längeren Auslandsaufenthalt vor der Ausländerbehörde genehmigen lässt (§ 51 Abs.1 Ziff. 7 AufenthG). In der geschilderten Situation wäre diese Genehmigung sicher erteilt worden.

  1. Ausländerrecht und Arbeitsrecht sind nur begrenzt aufeinander bezogen. In Ihrem Fall besteht in jedem Fall ein Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auf der Grundlage des § 6 Beschäftigungsverfahrensverordnung, da Ihr Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber seit mehr als einem Jahr besteht.

Praktisch sollten sie Ihr Arbeitsverhältnis wie bisher fortsetzen; allerdings sollten Sie sich zur Sicherheit von der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) eine separate Arbeitserlaubnis erteilen lassen.

  1. Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus haben auf private Rechtsgeschäfte (Miete) sowie das Sozialversicherungsrecht (Krankenkasse und Rentenversicherungsrecht) keinen Einfluss. Sie können also Ihr Appartement weiter mieten.

Maßgeblich für das Sozialversicherungsrecht ist, dass Sie in Deutschland arbeiten (§ 3 SGB IV). Dieses gilt auch bei Arbeit im Ausland, wenn Sie ein deutscher Arbeitgeber zur Tätigkeit in das Ausland entsendet, wenn diese Tätigkeit wegen der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (§ 4 SGB IV). Ob diese Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, kann ich mangels näherer Angaben nicht beurteilen. Wichtig ist im allgemeinen, dass die zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland im Voraus schriftlich fixiert ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vor, sind die Sozialversicherungen in Schweden zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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