Arge-Jobangebot - Schichtbetrieb zumutbar?
Ich habe von der Arge vier Jobangebote beim gleichen Arbeitgeber alle über Zeitarbeitsfirmen bekommen. Zweimal in einem anderen Berufsfeld jedoch alle vier im Schichtbetrieb zu je zwölf Stunden. Zwölf Stunden sind ohnehin schon bedenklich. Da ich schon mal Schicht gearbeitet habe und ich das sehr schlecht vertragen habe, ist meine Frage, ob das zumutbar ist?
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, Gefahr läuft, dass seine Leistungen gekürzt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB II. Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html
Diese Vorschrift findet allerdings dann keine Anwendung, wenn der Erwerbsfähige einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegen und nachweisen kann.
In Ihrem Fall könnte die Schichtarbeit einen Grund darstellen. Grundsätzlich ist Nacht- und Schichtarbeit nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitszeitgesetz entspricht. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
Schichtarbeit und insbesondere Nachtarbeit kann für Mütter und Väter wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Familienlebens nicht zumutbar seien. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. In Ihrem Fall entnehme ich Ihrer Schilderung, dass Sie offenbar gesundheitliche Gründe gegen die Schichtarbeit geltend machen. Grundsätzlich wäre ein solcher Einwand zulässig, allerdings müsste dieser Einwand medizinisch begründet und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Sofern Sie sich auf diesen Grund berufen wollen, würde ich Ihnen raten, dass Sie mit Ihrem Hausarzt besprechen, ob dieser bereit ist, Ihnen ein Attest auszustellen, in dem bestätigt wird, dass Schichtarbeit für Sie gesundheitlich nicht zumutbar ist. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass das Jobcenter verlangt, dass die Voraussetzungen nochmals vom Amtsarzt überprüft werden.