Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Frist kündigen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 18 Jahren in einem Unternehmen tätig, davon seit 10 Jahren als Fertigungsleiter. Ich habe ein lukratives Angebot von einem nicht im Wettbewerb stehenden Unternehmen. Die Stelle soll schnellstmöglich, aber spätestens bis zum 01.09.2011 besetzt werden. 
In meinen Anstellungsvertrag steht die folgende Vereinbarung:
" Eine Kündigung des AV ist nur unter Einhaltung einer 6-wöchigen Frist zum Ende des Kalendervierteljahres zulässig. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers."
Ist diese Frist bindend, wenn ja was kann ich tun um spätestens Ende August den AV zu lösen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant

Frage 1.: Ist diese Frist bindend,

Die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig, sofern die Bestimmungen des § 622 BGB eingehalten werden. Gem. § 622 Abs. 6 darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser Einschränkung hält die Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag stand. Gem. § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB beträgt die Kündigungsfrist für eine Arbeitgeberkündigung bei einem Arbeitsverhältnis, welches 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, die gem. der zitierten Regelung Ihres Arbeitsvertrages auch für Sie gilt. Damit endet Ihr Arbeitsverhältnis am 31.01.2012, sofern Sie es noch in diesem Monat kündigen.

Frage 2.: wenn ja was kann ich tun um spätesn Ende August den AV zu lösen?

Außer der in Frage 1 erörterten ordentlichen Kündigung gibt es zwar noch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Allerdings dürfte Ihnen kein wichtiger Grund zur Seite stehen, da ein solcher im Verhalten des Arbeitgebers liegen muss. In Betracht käme damit nur ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag. Diesen sollten Sie allerdings erst abschließen, wenn Ihnen die andere Anstellung sicher ist, da Sie ansonsten ggf. ohne Anstellung dastehen. Ein Aufhebungsvertrag geht nur im beiderseitigen Einvernehmen, wobei Ihr Arbeitgeber immerhin eine Abfindungszahlung von mindestens 9 Gehältern erspart, die er z.B. bei einer Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen an Sie zahlen müsste. Stimmt er einem Aufhebungsvertrag nicht zu, muss er damit rechnen, dass er einen unzufriedenen Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz fesselt, was nicht sinnvoll sein kann. Sie sollten deshalb so schnell wie möglich das Gespräch suchen. Denn dann könnten Sie anbieten, z.B. während der Sommerferien keinen Urlaub zu nehmen oder aber eine Nachfolgekraft noch bis Ende August einzuarbeiten etc.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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