Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber wirksam beendet ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde von meinen Arbeitgeber am 18.08.2008 bis zum 31.07.2009 befristet eingestellt am 30.06.2009 wurde mein Arbeitsvertrag um weitere 12 Monate bis zum 31.07.2010 verlängert am 15.07.2010 wurde mein Arbeitsvertrag um ein weiteres halbes Jahr bis zum 31.01.2011 verlängert.Ich habe von meinen Arbeitgeber drei mal Innerhalb von 2,5 jahren eine Arbeitsvertragsverlängerung bekommen.da es gesetzlich so geregelt ist das man nach 2 Jahren einen unbefristeten Arbeitsvertrag von seinen Arbeitgeber bekommen muss,besteht meine frage ob das Rechtens ist.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Sie fragen an, ob Ihr Arbeitsverhältnis durch die letzte Befristung bis zum 31.01.2011 wirksam beendet worden ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 2a TzBfG ist die Befristung eines neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses bis zur Dauer von zwei Jahren wirksam. Die Angabe des § 14 Abs. 2 TzBfG als Befristungsgrund im Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Etwas anderes gilt nur bei der Gründung eines Unternehmens. In diesem Fall ist gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG in den ersten vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
Unabhängig von dem vorgenannten ist noch wichtig zu beachten, dass eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG unzulässig ist, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestand. In diesem Fall läge bei einer nachfolgenden Befristung rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.

In Ihrem Fall und soweit Sie nicht bereits vor dem 18.08.2008 oder eine Neugründung vorliegt, führt die letzte Befristung bis zum 31.01.2011 im Ergebnis nicht zu einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar ist gegen die Anzahl der Verlängerungen nichts einzuwenden. Dabei hat Ihr Arbeitgeber aber in der Tat nicht darauf geachtet, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht länger als zwei Jahre befristet werden durfte. Im Ergebnis durfte das Arbeitsverhältnis also nur bis maximal zum 18.08.2010 befristet werden.

Ist die Befristung also unwirksam, so besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, dass nach Maßgabe des § 16 TzBfG gekündigt werden kann. Sie, als betroffene Arbeitnehmerin können Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erheben (sog. Entfristungsklage), wobei Sie hier bitte die Frist des § 17 TzBfG beachten sollten. Die Klage muss danach innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses (31.01.2011) eingereicht werden.
Die Klage ist beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Sie können dies selbst veranlassen oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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