Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

ich habe im letzten Oktober als Aushilfe als Verkäufer und Kassierer bei einem Einkaufszentrum in Neumünster angefangen. Es gab mehrere Verträge/Vertragsverlängerungen immer für einige Monate. Als ich anfing, stand das Haus ein Dreiviertel Jahr vor der Schließung. Dann gab es eine neue Entwicklung, dass das Haus für zumindest 5 Jahre fortgeführt wird. Die Personalstruktur wurde geprüft und geändert. Für mich gab es nur die Möglichkeit da zu bleiben, indem ich statt im Verkauf als Lagerarbeiter in der Warenannahme und Warenverteilung im Haus arbeite. Ich habe für diese Tätigkeit ab dem 1.6.2016 einen für ein Jahr befristeten Vertrag. Ich habe eine starke Rückenproblematik mit starkem Verschleiß und den Folgen einer Bandscheibenoperation. Lange ging es mir im Alltag und bei Tätigkeiten im Büro oder Verkauf recht gut, die Anforderungen bei dieser Lagerarbeitertätigkeit sind, wie sich herausgestellt hat, mit dieser Rückenproblematik nicht vereinbar. Ich habe da deutliche Probleme bekommen, bin seit gut drei Wochen krankgeschrieben, habe Arbeitgeber über das Problem informiert. Der Arzt würde mir ein entsprechendes Attest, das ich für diese Arbeit nicht geeignet bin, geben. Der Arbeitgeber kann/wird mir wohl keine andere Arbeit anbieten. Es geht mir darum, ohne Sperre vom Arbeitsamt da raus zu kommen. Bei der Gewerkschaft hat man mir geraten, die Gesundheitsproblematik formell/offiziell bei der Trennung vom Arbeitgeber außen vor zu lassen und einen Aufhebungsvertrag mit der Formulierung, dass damit eine Kündigung aus betrieblichen Gründen vorweg genommen wird, zu schließen. Damit sei eine Sperre ausgeschlossen.

Antwort des Anwalts

Nach meiner Meinung ist es das Beste zum Chef zu gehen und diesen um eine fristgerechte Kündigung zu bitten. Wenn er bereit ist eine solche auszusprechen, wäre Ihnen am Besten geholfen.

Sie können aber auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Hierbei müssen Sie aber mehrere Dinge beachten: Ein Aufhebungsvertrag ist nur ausnahmsweise durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt und hat dann keine Sperre zur Folge, nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber als Alternative zum Aufhebungsvertrag mit einer nicht verhaltensbedingten Kündigung gedroht hat und diese Kündigung rechtens gewesen wäre.

Nach den aktuellen Richtlinien der Arbeitsämter liegt ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag und das Entfallen der Sperrzeit dann vor wenn

  1. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
  2. wenn die angedrohte Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wurde,
  3. wenn der Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum selben Zeitpunkt vorsieht, zudem die Kündigung gegriffen hätte, also die Kündigungsfrist eingehalten wird.
  4. wenn Sie laut Tarifvertrag nicht unkündbar waren (hier nicht gegeben)
  5. und wenn eine Abfindung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – zwischen 0,25 und höchsten 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr – vereinbart ist.

Ob Ihnen das Einkaufszentrum eine Abfindung zahlen will, weiß ich nicht.

Es bliebe Ihnen auch die Möglichkeit selbst zu kündigen wegen Ihrer Krankheit. Unter den nachstehenden Voraussetzungen werden Sie dann nicht gesperrt:
Sie müssen zunächst bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim Arbeitsamt vorstellig werden. Von diesem erhalten Sie dann ein Formular, welches Sie mit Ihrem Arzt ausfüllen müssen. Dieser sollte Sie dann noch an einen für Ihr Gesundheitsproblem qualifizierten Facharzt überweisen, der Ihnen in einem umfangreichen schriftlichen Attest oder Gutachten bescheinigt, welche genauen Tätigkeiten Sie aufgrund welcher Beschwerden nicht mehr ausüben dürfen.

Damit gehen Sie wieder zum Arbeitsamt und lassen sich Ihre Kündigung aus gesundheitlichen Gründen genehmigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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