Arbeitslosengeld trotz Betriebsrente?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Juni 2012 werde ich 58 Jahre alt.
Laut geltender betrieblicher Regelung kann ich dann (5 Jahre vor dem individuell frühestmöglichen Renteneintrittsalter) ab dem Folgemonat die vorgezogene monatliche Zahlung meiner bis dahin erworbenen sogen. unverfallbaren Ansprüche meiner Firmenaltersversorgung verlangen - wenn ich zum selben Zeitpunkt aus dem Unternehmen ausscheide. Das werde ich mittels Aufhebungsvertrag per 30.06.2012 auch tun.

Ab dem 01.07.2012 möchte ich mich arbeitslos melden.
Ich möchte bitte eine rechtsverbindliche (!) und gegenüber dem Arbeitsamt rechtlich belastbare Information, ob die Zahlung einer Betriebsrente durch meinen (dann ehemaligen) Arbeitgeber für die Zahlung des mir zustehenden Arbeitslosengeldes "schädlich" ist.
Interessant wird aus Sicht des Arbeitsamts die Thematik evtl. noch zusätzlich, weil ich als ltd. Angestellter eine Firmenrente deutlich über 2K Euro erwarten kann und die Berechnung des ALG-I den Höchstsatz ergeben wird.

Antwort des Anwalts

In Beantwortung Ihrer Anfrage bin ich zunächst gehalten darauf hinzuweisen, dass Sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zum 30.6.2012 ab dem 1.7.2012 voraussichtlich kein Arbeitslosengeld erhalten werden.

Nach § 144 Abs.1 SGB III wird die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von 3 Monaten verhängen, da Sie an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst mitgewirkt haben. Dieser Sperrzeitanordnung kann nur entgangen werden, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachweisbar auf einem wichtigen Grund beruht. Wegen der hier notwendigen Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt auf.

Hinsichtlich der von Ihnen gestellten Frage selbst darf ich auf § 141 SGB III hinweisen. Danach erfolgt lediglich eine Anrechnung von Einkommen, das aus einer während der Arbeitslosigkeit durchgeführten Erwerbstätigkeit beruht. Weiteres Einkommen aus anderen Quellen als einer zeitgleichen Erwerbstätigkeit wird nicht berücksichtigt.

Zwar wird man die Rentenzahlung im weiteren Sinne dem Erwerbseinkommen zurechnen können (sie beruht schließlich auf der erbrachten Arbeitsleistung), es fehlt aber an dem Kriterium der Zeitgleichheit. Die Erwerbstätigkeit, die der Rentenzahlung zugrundeliegt, ist bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nämlich bereits abgeschlossen.

Der Hintergrund für diese Regelung ist eindeutig. Mit der Arbeitslosenversicherung wird allein das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert; andere Einkunftsarten bleiben daher anders als etwa bei der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung. Gleichzeitig soll kein Arbeitslosengeld in voller Höhe gezahlt werden, wenn es dem Versicherten während der Zeit der Arbeitslosigkeit gelingt im Wege eines Nebenerwerbs zusätzliches Einkommen zu erzielen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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