Arbeitgehmer fordert Provision zurück

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bin seit über 30 Jahren als Verkaufsberater in einem Autohaus (ca. 40 Mitarbeiter) im Saarland beschäftigt. Ich werde rein nur über Provisionen (kein Fixum) entlohnt. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall zahlt mir mein Arbeitgeber 3.000 Euro/mtl., was ich später wieder mit Provisionen zurück zahlen muss. Ein Arbeitsvertrag gibt es nicht. Jetzt war ich vom 21. Mai bis einschließlich 30. Juni wegen einer Herz-Op. erkrankt. Im Mai habe ich für meine Entlohnung Provisionen abgegeben (durchschnittlich 3.800 Euro). Mein Arbeitgeber zahlte mir für den Monat Juni 3000 Euro und will die Entgeltfortzahlung von mir in Form von Provisionen zurück erstattet haben. Was raten Sie mir?

Antwort des Anwalts

Ich kann mir gut vorstellen, dass es sehr ärgerlich ist, wenn man mit dem Arbeitgeber Probleme hat.
Zu Ihrem Fall muss ich Ihnen sagen, dass die Rückforderung der Provisionen seitens Ihres Arbeitgebers ganz klar gegen geltendes Recht verstößt. Der Arbeitgeber ist nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, Sie im Krankheitsfall weiter zu bezahlen. Der Umfang berechnet sich in Ihrem Fall nach dem Durchschnittswert eines Monats, berechnet nach dem letzten Jahreseinkommen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht oder nicht und kann nach §§ 4 Abs.4 ,12 EntGFzG nur durch Tarifvertrag abgeändert werden. Rein theoretisch könnten Sie sogar zurückgezahlte Provisionen der letzten 3 Jahren zurückfordern. Ich rate Ihnen des Weiteren, auf Dauer das Arbeitsverhältnis nur mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, da hier mehr Rechtssicherheit vorliegt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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