Arbeitgeber verweigert Ausstellung des Gehaltsnachweises

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit mehreren Monaten krankgeschrieben und habe daher form- und fristgerecht ab der 7. Woche Krankengeld beantragt. Es konnte mir aber noch kein Geld ausgezahlt werden, da mir mein aktueller Arbeitgeber trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Gehaltsnachweis für meine Krankenkasse ausstellt. Diese hat ihn bereits mehrfach schriftlich, sowie telefonisch aufgefordert den Nachweis so schnell wie möglich auszustellen. Es handelt sich hierbei um einen Zeitraum von 2,5 Monaten. Die Firma verlangt nun mittlerweile sogar zu viel ausgezahltes Gehalt zurück, da ich zu besagtem Zeitpunkt schon Anspruch auf Krankengeld hatte. Ich habe aber bis zum heutigen Tag gar kein Krankengeld erhalten, da noch immer der Gehaltsnachweis fehlt und die Kasse somit keine Berechnung stellen kann. Meine Frage wäre welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe den Nachweis von meinem Arbeitgeber einzufordern. Ich befinde mich nach wie vor in ungekündigtem Arbeitsverhältnis.

Antwort des Anwalts

Zu den nebenvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis gehört auch, dass er die notwendigen Abrechnungen und Bescheinigungen fristgerecht ausstellt. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ihn dazu vor dem Arbeitsgericht zu verklagen. Diesen Weg sollten Sie auch gehen, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht die Erstellung der Abrechnung für die Krankenkasse vorenthält.

Mit der Krankenkasse sollten Sie zudem reden, ob die Vorlage Ihrer letzten Lohnabrechnung angesichts der Weigerung des Arbeitgebers nicht als Nachweis angesehen werden kann. Sollte Ihr Arbeitgeber auch keine Lohnabrechnung erstellt haben, sollten Sie auch diesen Anspruch in Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht mit aufnehmen.

Für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche für Gericht können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie kein oder nur geringes Einkommen und kein größeres Vermögen haben.
Wenn Sie derzeit völlig ohne Einkommen sind und nicht über größeres Vermögen verfügen, gebe ich den Hinweis, dass Sie zur Überbrückung Ihrer derzeitigen Notlage Leistungen vom Jobcenter nach dem SGB II („Hartz IV“) in Anspruch nehmen können. Nachgezahltes Krankengeld wird dann später verrechnet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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