Arbeitgeber behält Sozialversicherungsausweis ein

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Darf mein Arbeitgeber/ Spielhalle meinen Sozialversicherungsausweis einbehalten bei einer Teilzeitbeschäftigung? Darf mein Arbeitgeber mir eine Nebentätigkeit verweigern obwohl die Tätigkeit keinerlei Auswirkungen auf meine Hauptstelle hat und deswegen eine schriftliche Auskunft über monatlichen Stundeneinsatz verlangen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

  1. Der Arbeitgeber hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die ihm von dem Arbeitnehmer ausgehändigten Arbeitspapiere sorgfältig aufzubewahren und nach Beendigung des Arbeitsvertrages an diesen herauszugeben. Bei einer Beschädigung oder Zerstörung der Dokumente haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, der neben den Kosten der Neuerstellung der Arbeitspapiere eine Mitwirkungspflicht bei der Wiederbeschaffung wie auch einen möglichen Verdienstausfall des Arbeitnehmers umfasst, der ihm durch die Unmöglichkeit der Vorlage der Arbeitspapiere bei einem neuen Arbeitgeber entsteht.
    Damit korrespondierend hat der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Pflicht, dem Arbeitgeber vor der Tätigkeitsaufnahme bestimmte Arbeitspapiere zu übergeben. Dazu zählt neben der Lohnsteuerkarte auch die Bescheinigung über die Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Erholungsurlaub, sowie Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen.
    Außerdem hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Sozialversicherungsausweis vorzulegen, vgl. § 18h Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Dieser Verpflichtungen sind Sie offenbar nachgekommen, wobei Sie den Ausweis nicht nur vorgelegt haben, sondern dieser auch beim Arbeitgeber verblieben ist.
    § 18 h Abs. 3 Satz 1 SGB IV schreibt vom Wortlaut nur vor, dass Sie den Sozialversicherungsausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorlegen müssen. Eine Verwahrungspflicht des Soz.-Ausweises bei m Arbeitgeber besteht also nicht mit der Folge, dass Sie bei einem berechtigten Interesse ( z.B. Vorlageverpflichtung bei weiterem Arbeitgeber) verlangen können, dass Ihnen Ihr derzeitiger Arbeitgebern den Sozialversicherungsweis übergibt. Die Interessen des derzeitigen Arbeitgebers dürften durch die Erstellung einer Kopie des Ausweises und dem Hinzufügen zur Personalakte hinreichend gewahrt sein.
    Ganz eindeutig ist die Rechtslage bei einem beendeten Arbeitsverhältnis. So ergibt sich die Herausgabepflicht der Arbeitspapiere, also auch des Sozialversicherugsausweises, aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß §§ 242, 241 Abs. 2 BGB.

  2. Einer Nebentätigkeit kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nachgehen. Daher bleibt es jedem Arbeitnehmer zunächst einmal unbenommen, eine zusätzliche Nebenbeschäftigung auszuüben. Allerdings folgt aus der Rücksichtnahme bzw. Treuepflicht gegenüber dem ,,ersten`“ Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner Nebentätigkeit nicht die Belange des Betriebes beeinträchtigen darf. Dies bedeutet, dass die Nebentätigkeit insbesondere nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden darf. Außerdem darf die unter Einbeziehung der Nebenbeschäftigung einbezogene Arbeitszeit die Höchstgrenze nach dem Arbeitszeitgesetz nicht überschreiten. Zu Ihrer Information soll dienen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit die Beschäftigungszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet werden. Ferner darf der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber bzw. Betrieb treten oder gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzen.
    Im Ergebnis kann man sagen, dass nur unter Berücksichtigung dieser einer Nebentätigkeit entgegenstehenden Einschränkungen die Übernahme einer Nebentätigkeit vertraglich untersagt werden kann. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot ist sowieso unzulässig.
    Vertraglich vereinbart werden kann aber, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Nebentätigkeit anzeigen muss. Diese Anzeigepflicht ist bei solch einer vertraglichen Klausel auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Genehmigung der Nebenbeschäftigung hat.
    Die Anzeigepflicht besteht aber auch grundsätzlich dann, wenn in dem Arbeitsvertrag kein Nebentätigkeitsverbot enthalten ist. Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist aber, dass durch die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers bedroht sind (Urteil v. Bundesarbeitsgericht v. 18.11.1998).
    Danach kann, sehr geehrte Frau Büttner, eine Anzeigepflicht bestehen, wenn es um die von dem Hauptarbeitgeber zu beachtenden Arbeitszeit-, Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen geht. Insbesondere bei sogenannten 400,00e-Jobbern besteht eine Pflicht zur Offenbarung einer weiteren Tätigkeit. Dies hängt damit zusammen, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden und insofern eine Sozialversicherungspflicht entsteht.
    In Ihrem Fall dürfte es daher darauf ankommen, inwiefern Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Besteht danach das Risiko, dass Sie aufgrund der weiteren Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht, dürfte der jetzige Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben, über den Umfang der Nebenbeschäftigung aufgeklärt zu werden. Sollten Sie derzeit bereits einen Vollzeitjob ausüben, halte ich ein Interesse des jetzigen Arbeitgebers jedenfalls dann nicht für gegeben, wenn Sie neben einer Hauptbeschäftigung noch eine weitere geringfügige Beschäftigung ausüben. Dieser weitere 400,00 €-Job wäre grundsätzlich sozialversicherungsfrei und würde zu keiner weiteren Belastung des jetzigen Arbeitgebers führen.
    Ich würde an Ihrer Stelle auf Ihren Arbeitgeber zugehen und ihm gegenüber erklären, dass Ihre geplante Nebenbeschäftigung keine Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis hat. Sie hätten damit Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    Für die Frage, ob Sie über Ihre Stunden Auskunft geben müssen, kommt es zum einen darauf an, wie Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sollte es sich hierbei um eine geringfügige Beschäftigung oder eine Beschäftigung in der Gleitzone (also bis 800,00 € monatlich) handeln, dürfte Ihr jetziger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Sie wären danach verpflichtet, über Ihren Beschäftigungsumfang Auskunft zu geben.
    Sollten es sich derzeit um eine Vollzeitstelle handeln dürfte das Interesse Ihres jetzigen Arbeitgebers zurücktreten, da – wie gesagt- eine weitere geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei wäre.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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