Arbeiten am Wochenende - Kann der Arbeitgeber dies ohne vertragliche Grundlage verlangen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Muss man am Wochenende arbeiten, wenn man eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden hat und im Arbeitsvertrag nichts vom Wochenende geregelt ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Sofern sich im Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag keine Regelung zur Lage der Arbeitszeit findet, steht dem Arbeitgeber diesbezüglich zwar ein Weisungsrecht gegenüber seinem Arbeitnehmer zu, sodass er seinen Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten einsetzen kann. Allerdings hat er dieses Weisungsrecht, wie es im Juristendeutsch heißt, nach "pflichtgemäßen Ermessen" auszuüben. Das bedeutet, dass er nicht ohne weiteres Wochenendarbeit anordnen darf - insbesondere wenn Sie bereits zuvor monate- bzw. womöglich jahrelang nur unter der Woche für ihn gearbeitet haben. Auf die wöchentliche Stundenzahl kommt es bei dieser Beurteilung allerdings nicht an.

Wenn sich keine Vereinbarung hierzu in Ihrem Arbeitsvertrag findet und auch kein Tarifvertrag gilt und die Wochenendarbeit nicht branchenüblich ist (wie z.B. in der Gastronomie oder in der Alten- und Krankenpflege), dürften Sie allenfalls ausnahmsweise vereinzelt mal am Wochenende eingesetzt werden. Dies wäre aber in jedem einzelnen Falle anzuordnen und besonders mit konkreten betrieblichen Notwendigkeiten zu begründen. Zur Regel dürften solche Einsätze aber keinesfalls werden. Dies müsste ihr Arbeitgeber dann versuchen, mit einer Änderungskündigung durchzusetzen, d.h. Ihnen eine Kündigung aussprechen, verbunden mit dem Angebot der Beschäftigung zu neuen Arbeitsbedingungen (d.h. mit einer Regelung, die ausdrücklich regelmäßige Wochenendeinsätze vorsieht). Hiergegen könnten Sie wiederum eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

So hat z.B. das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30. Juli 2003 (Aktenzeichen: 9 Sa 521/03) entschieden, dass die Kündigung eines Busfahrers, der sich geweigert hatte, Wochenendfahrten zu übernehmen, zu denen er laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet war, rechtswidrig war.

Sie sollten daher Ihrem Arbeitgeber unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung mitteilen, dass Sie allenfalls sehr vereinzelt am Wochenende mal eingesetzt werden dürfen - und auch nur, wenn besonders zu begründende betrieblich Notwendigkeiten gegeben sind. Begründen können Sie dies zum einen damit, dass ausdrücklich keine Wochenendarbeit vereinbart wurde und zum anderen damit, dass ihn als Arbeitgeber auch eine so genannte Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer trifft, wonach er auch z.B. auf die familiäre Situation und den besonderen Stellenwert des Wochenendes für den Freizeitwert seiner Mitarbeiterin Rücksicht zu nehmen hat..

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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