Anzeige wegen Ladendiebstahl - erfährt der Arbeitgeber davon?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Azubi in der Probezeit und habe heute eine Dummheit begangen. Man hat mich beim Ladendiebstahl einer 229€ teuren Lederjacke erwischt. Es folgte die Aufnahme meiner Personalien und ein fünf Jahre langes Hausverbot bei P. Meine Ausbildung ist eine Dual-Ausbildung zum Tischler bei der ich über die Abendschule mein Fachabitur nachhole, es hängt für mich also eine ganze Menge davon ab. Als ich 16 oder 17 war hatte ich mal einem Bekannten beim Diebstahl eines Motorrollers geholfen und wurde deswegen auch vor Gericht geladen was zu Sozialstunden führte, so wie ich es verstanden habe bin ich deswegen jedoch noch nicht vorbestraft.

Vor ein oder zwei Jahren war ich mit ein paar Freunden Angeln, wie sich raustellte hatten wir uns wohl den falschen See gesucht und es folgte eine Anzeige wegen Fischwilderei. Ich wurde bei der Polizei vorgeladen und war etwas überrascht, da der Polizist, mit dem ich mich bezüglich der Fischwilderei unterhalten musste, nichts über meine Anzeige wegen des Motorrollers wusste. Das Verfahren wegen dem Motorroller fand in Schleswig-Holstein statt, zum Zeitpunkt der "Fischwilderei" wohnte ich so wie heute auch in Hamburg. Soviel zu meiner Vorgeschichte, heute bin ich 21 Jahre alt. Meine große Sorge ist einfach nur meine Ausbildung: Wird mein Arbeitgeber etwas von dem Ladendiebstahl erfahren?

Ich habe nicht viel Geld, sonst hätte ich so ein Blödsinn wohl auch nicht gemacht, würde mich sehr über eine Kostengünstige und zügige Antwort freuen!

Antwort des Anwalts

Ihr Arbeitgeber wird von dieser Angelegenheit nur dann etwas erfahren, wenn Sie es ihm selbst erzählen. Sie sollten allerdings bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das neue Verfahren gegen Leistung von Sozialstunden einzustellen, damit es nicht im Führungszeugnis erscheint.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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