Anspruch auf Urlaubstage nach der Kündigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe laut Arbeitsvertrag 24 Werktage pro Jahr Urlaub, wobei die Samstage mitzählen, obwohl diese nur seltenst gearbeitet werden. Ich bin zahnmedizinische Fachangestellte.
Meine Frage: Ich habe nun zum 31.08. gekündigt. Wie viele echte Urlaubstage stehen mir vom Jahresurlaub zu? Zählen die Samstage anteilsmäßig mit?

Antwort des Anwalts

Zunächst einige grundsätzliche Ausführungen:
Grundsätzlich gilt, der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten,§ 4 BUrlG. Sie beginnt regelmäßig mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme und kann auch an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder enden.
Maßgeblich für die Erfüllung der Wartezeit ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bedarf es während der Wartezeit nicht. Weder Erwerbsminderung noch Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers sind für das Entstehen und das Bestehen urlaubsrechtlicher Ansprüche von Bedeutung (BAG 26. 5. 88, DB 89, 182). Dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit sind Zeiten gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 2 BUrlG erfüllt. Ist die Wartezeit bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erfüllt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der Jahresurlaub entsteht mit einmaliger Erfüllung der Wartezeit in den folgenden Jahren jeweils mit dem ersten Tage eines Kalenderjahres in voller Höhe und ist zu diesem Zeitpunkt auch fällig (BAG 18. 12. 86).
Der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich werdende Anspruch auf Arbeitsbefreiung wird gem § 7 Abs 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt.

In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie die Wartezeit von sechs Monaten bereits erfüllt haben. Somit haben Sie Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub. In Ihrem Fall haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, da Sie nach der ersten Jahreshälfte ausscheiden, § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz.

Nach Ihren Schilderungen muss ich davon ausgehen, dass eine 6-Tage-Woche vereinbart ist. Die vereinbarten 24 Urlaubstage entsprechen dem gesetzlichen Mindesturlaub, § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz.

Wenn eine sechs Tage Woche vereinbart ist, obwohl Sie nicht immer an 6 Tagen arbeiten, dann müssen Sie für eine ganze Woche 6 Urlaubstage einsetzen. In Abhängigkeit davon, wie viele der 24 Tage Sie bereits verwendet haben, bleibt der Rest bestehen. Sie können den Urlaub in natura einbringen oder sollte das nicht möglich sein, sich diesen gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abgelten lassen

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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