Anspruch auf unbefristete Einstellung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wurde am 03.11.2003 unbefristet Eingestellt.
Am 31.05.2009 wurde ich entlassen.
Am 01.06.2010 wurde ich wieder eingestellt aber nur mit einem Befristeten Arbeitsvertrag. Jetzt habe ich erfahren das ich wieder unbefristet hätte eingestellt werden müssen da ich keine 36 Monate Arbeitslos war.
Ich möchte wissen ob ich einen Unbefristeten Arbeitsvertrag verlangen kann und auf welcher Gesetzlichen Grundlage,wenn ja.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

die Fragen einer (zulässigen) Befristung eines Arbeitsverhältnisses sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Grundsätzlich ist es nach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG unzulässig ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen, wenn zuvor beim gleichen Arbeitgeber schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine dennoch vorgenommene Befristung ist unzulässig und damit unwirksam.

Hierzu gibt es Ausnahmen bei neugegründeten Unternehmen oder bei älteren Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 2 und 3 TzBfG)sowie bei dem Vorliegen tariflicher Vereinbarungen.

Um diese Dinge im einzelnen nachvollziehen zu können, hier der genaue Inhalt des § 14 TzBfG:

"§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Ihrer Sachverhaltsdarstellung vermag ich nicht zu entnehmen, dass einer der genannten gesetzlichen Gründe, die eine Befristung rechtfertigen, in Ihrem Fall vorliegen.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, wenn entsprechende Kündigungsgründe vorliegen (§ 16 TzBfG).

"§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden."

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen zunächst wie bisher weiter zu arbeiten. Sollte der Arbeitgeber am Ende der Befristung das Arbeitsverhältnis beenden wollen,können Sie vor dem Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf rund der Befristung nicht beendet ist. Hier ist allerdings dann Eile geboten, da die Klage wie eine Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erheben ist (§ 17 TzBfG).

"§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei."

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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