Anspruch auf Arbeitslosengeld 4 Jahre nach der Kündigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor fast 4 Jahren (Juni 2011) meinen Arbeitsplatz gekündigt, fristlos auf Grund von Mobbing und Betruges an meinen Gehaltsansprüchen. Wir haben uns dann außergerichtlich geeinigt mit einer Abfindung für mich. Ich habe mich nicht arbeitssuchend gemeldet da ich noch krankgeschrieben war. Danach habe ich drei Jahre nichts gemacht bis Mitte letzten Jahres. Wollte mich arbeitslos melden jedoch wurde mir gesagt ich hätte keinen Anspruch mehr. 2011 wurde mir gesagt der Anspruch besteht 4 Jahre. Was ist nun richtig?
Vor meiner Kündigung habe ich 20 Jahre ununterbrochen gearbeitet.

Antwort des Anwalts

Nach § 161 Abs. 2 SGB III kann ein Anspruch auf Zahlung nicht mehr durchgesetzt werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Zum besseren Verständnis füge ich Ihnen die Vorschrift ein. Sie lautet:

§ 161 Erlöschen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

  1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
  2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Aber durch eine Gesetzesänderung in § 143 SGB III ist der Anspruch auf de facto 3 Jahre verkürzt worden. Anspruchsvoraussetzung ist nämlich weiter, dass der Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist entstanden sein muß. Diese Rahmenfrist ist nach 2011 verkürzt worden.

Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten musste früher grundsätzlich innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (so genannte Rahmenfrist) erfüllt werden. Diese Rahmenfrist wurde von drei auf zwei Jahre verkürzt. Sie können daher auf Grund dieser Gesetzesänderung Ihren früheren Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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