Agentur für Arbeit fordert Stellungnahme zum Aufhebungsvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe meinen Arbeitsvertrag auf Betreiben meines Arbeitgebers per Aufhebungsvertrag zum 30.08. beendet. Ich habe im Vertrieb von IT Dienstleistungen im Außendienst gearbeitet und mein Arbeitgeber hat meine Kunden in einen anderen Bereich portiert. Damit war mein Arbeitsplatz quasi entfallen. Einen anderen Arbeitsplatz wollte man mir nicht anbieten, weil man (nach der Portierung der Kunden) plötzlich mit meinen Leistungen nicht mehr zufrieden war. Es war kein Budget für eine Abfindung verfügbar.

Mein Arbeitgeber hat subtilen Druck aufgebaut und mir wurde vermittelt, dass ich im Falle einer Weigerung, der Aufhebung zuzustimmen, mit erheblichen Schikanen und Abmahnungen zu rechnen hätte. Wörtliches Zitat: "Wenn wir mit ihnen fertig sind, haben sie gar nichts mehr - keinen Job und keine Reputation." Deshalb habe ich nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die für mich günstigere Alternative einer Aufhebung mit längerer Kündigungszeit zum 30.08. statt 30.04. mit Freistellung ab 15.04. akzeptiert. Die Kündigungszeit betrug 3 Monate zum Monatsende.

Die Agentur für Arbeit droht nun mit einer Sperre des ALG 1 und fordert mich zu einer Stellungnahme per Fragebogen auf.

Meine Rechtsfrage: Wie muss ich diesen Fragebogen beantworten, um der Sperre zu entgehen?

Ich hätte meinen Vertrag nicht von mir aus gekündigt.

Die Fragen sind:
Aus welchen Gründen haben sie das Beschäftigungsverhältnis beendet?
Legen Sie die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag vor.
Haben sie versucht, diese Gründe zu beseitigen? Was haben sie unternommen?
War es möglich, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden und haben sie dazu einen Versuch unternommen?
Haben sie das Arbeitsverhältnis beendet, um eine Arbeitgeberkündigung zu vermeiden? Begründen sie, welche Nachteile sie bei einer Kündigung befürchten mussten.

Es wird von der Arbeitsagentur angedroht, die Stellungnahme dem Arbeitgeber vorzulegen.

Antwort des Anwalts

Ihre Frage wie der Fragenkatalog der Agentur für Arbeit zu beantworten ist, kann ich Ihnen nur eine Antwort geben: „Wahrheitsgemäß“. Nachweislich falsche Angaben können strafrechtlich verfolgt werden.

Zur Rechtslage selbst kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Nach § 144 SGB III wird eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet hat. Da ein Aufhebungsvertrag der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf und daher auf seiner Mitwirkung bedarf, führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Regelfall zu einer Sperrzeit. Darüber muss der Arbeitgeber belehren; kommt er dieser Belehrungspflicht nicht nach kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachweisen kann. Ein solcher Grund kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Abwendung einer ansonsten sicher bevorstehenden Kündigung sein. Dazu müssen Sie im Detail darlegen, dass eine Kündigung unmittelbar bevorstand und welche negativen Entwicklungen sich konkret für Sie aus dieser Kündigung ergeben hätten (Name in kleiner Branche verbrannt; Mobbing vor Kündigung). Natürlich sind Sie nicht verpflichtet sich einem monatelangen Mobbing auszusetzen mit der Gewissheit, dass am Ende Ihre Kündigung stehen wird. Auch kann zu Ihrem Gunsten berücksichtigt werden, dass durch die vereinbarte Auslauffrist die Arbeitslosigkeit um 3 Monate hinausgeschoben wird.

Insoweit kann ich Ihnen nur empfehlen, dass Sie die Situation, die zum Aufhebungsvertrag geführt hat, detailliert beschreiben.

Sie haben allerdings ein Beweisproblem. Ihre Antwort wird routinemäßig Ihrem Arbeitgeber zur Stellungnahme zugeleitet. Nur wenn dieser bestätigt, dass Sie mit dem Aufhebungsvertrag einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorgekommen sind und die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie unzumutbar war, wird die Agentur für Arbeit von einer Sperre absehen. Eine vorherige Abstimmung der Antwort an die Agentur mit dem Arbeitgeber kann daher nicht schaden. Ein tragfähiger Grund könnte z.B. der Wegfall Ihres Arbeitsgebietes sein. Sie können ansonsten kaum davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein von Ihnen behauptetes rechtswidriges Verhalten noch gegenüber der Agentur bestätigt.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt in Hinblick auf die drohende Sperrzeit eine schwierige juristische Aufgabe dar, der man sich nie ohne ausreichenden juristischen Sachverstand stellen sollte. Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten gibt es vor oder bei Abschluss des Vertrages – im Nachhinein kann oft nur noch wenig gerettet werden, da sich der ehemalige Arbeitgeber im Regelfall wenig kooperativ zeigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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