Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Kündigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kündigung einer Mitarbeiterin die seit 9 Jahren bei uns tätig ist. Laut Angestelltenvertrag lautet die Kündigungsfrist 4 Wochen. Wir sind ein Unternehmen mit 4 Angestellte + einem Auszubildenden. Was müssen wir beachten und was kommt an Kosten auf uns zu?

Antwort des Anwalts

Fragestellung: Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Kündigung

  1. Kündigung:
    Bei der Kündigung Ihres Arbeitnehmers ist zu beachten, dass dieser bereits 9 Jahre bei Ihnen tätig ist. Mithin richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Kündigungsfrist beträgt danach 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Kündigen Sie Ihrem Arbeitnehmer noch im Laufe dieses Monats, so endet das Arbeitsverhältnis am 30.Juni 2010. Sie sollten die Kündigung persönlich übergeben und sich auf der Zweitschrift den Empfang schriftlich quittieren lassen. Der Arbeitgeber hat nämlich stets den rechtzeitigen Zugang der Kündigung zu beweisen.
  2. Abfindung:
    Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei einer Arbeitgeberkündigung, die nicht verhaltensbedingt ist, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer zu zahlen. Voraussetzung ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Ob in einem Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz gilt oder nicht, ist von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer abhängig. Seit dem 01.01.2004 gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (vorher galt es für alle Betriebe, die mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen), vgl. § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Entscheidend für die Feststellung dieses betrieblichen Schwellenwertes ist also die Anzahl der Arbeitnehmer, die in der Regel im Betrieb beschäftigt werden. Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt. Allerdings gilt für bereits vor dem 01.01.2004 im Betrieb Beschäftigte ein Bestandschutz. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die bereits 2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern beschäftigt waren, ihren alten Kündigungsschutz solange behalten, wie mehr als 5 dieser Mitarbeiter im Betrieb verbleiben. Dies scheint in Ihrem Betrieb nicht der Fall zu sein, sodass Sie eine Abfindung nicht zahlen müssen bzw. eine solche freiwillig ist.
  3. Arbeitspapiere:
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitspapiere auszufüllen bzw. zu erstellen und an den Arbeitnehmer herauszugeben. Soweit der Anspruch auf Erstellung und Aushändigung der Arbeitspapiere nicht gesetzlich geregelt ist, folgt dieser aus der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. An folgende Papiere ist zu denken: ausgefüllte Lohnsteuerkarte, Arbeitsbescheinigung (es ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu verwenden), Urlaubsbescheinigung (der Arbeitgeber ist gem. § 65 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verpflichtet, dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten und abgegoltenen Urlaub auszuhändigen), Zeugnis (der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Wahl Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis gem. § 109 Gewerbeordnung (GewO).
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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