Abrechnung der Provision nach Kündigung durch Arbeitnehmer

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich AN habe am 24.6. zum 31.7. meinen AV bei X gekündigt. Der AV war im Außendienst mit einer dementsprechenden Provisionsregelung. In der Kündigung habe ich darauf hingewiesen, dass mein neues Arbeitsgebiet nicht im bisherigen Vertriebsgebiet ist und ich bis 15.7. weiter tätig bin und danach meinen Resturlaub antreten werde.
Der AG hat mich sofort freigestellt und ich musste am Nachmittag alle Tätigkeiten übergeben, Fahrzeug wurde dann am 25.6. abgegeben.

Die Provisionsabrechnung erfolgt jeweils im Nachhinein und auf der letzten Abrechnung (07.13) erfolgte keine Provisionsberechnung für den Monat 06.13. Ist dies Rechtens? Da ich ja mit Urlaubsanspruch den kompletten Monat 06 tätig war und selbst die Umsätze bis mindestens einschließlich 25.6. verkauft habe (waren wegen einer Messe sogar Umsätze bis in die 1. Woche 07.13 hinein) ist meine Frage:

Was steht mir hier noch zu und was muss ich veranlassen um diese Ansprüche durchzusetzen?

Antwort des Anwalts

Die Provisionsabrechnung erfolgt jeweils im Nachhinein und auf der letzten Abrechnung (07.13) erfolgte keine Provisionsberechnung für den Monat 06.13. Ist dies Rechtens? Nein ist dies nicht Rechtens. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die verdienten Provisionen korrekt abrechnen.

Im übrigen dürfte die Freistellung rechtswidrig sein.

Zwar möchten Unternehmer häufig bei gekündigtem Außendienstverträgen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr, dass der Mitarbeiter noch weiter für ihn tätig wird. Da das ordentlich gekündigte Vertragsverhältnis aber noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, ist der Mitarbeiter grundsätzlich weiterhin verpflichtet und berechtigt, sich gegen Zahlung von Provision um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Die Freistellungserklärung des Unternehmers greift in den Vertrag ein und wirft rechtliche Probleme auf.

Entscheidend: Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten
Entscheidend ist, dass der Unternehmer durch die Freistellung erklärt, vom Mitarbeiter vermittelte Geschäfte nicht mehr annehmen zu wollen. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die vertraglich geschuldete Provision und beeinträchtigt die Verdienstmöglichkeiten des Mitarbeiters. Die Rechtsprechung erkennt zwar an, dass der Unternehmer grundsätzlich frei ist, einzelne vom Mitarbeiter vermittelte Geschäfte nicht anzunehmen. Eine für alle zukünftigen Geschäfte geltende Freistellungserklärung hat jedoch eine andere Qualität.

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung hält eine Freistellung ohne vertragliche Regelung generell für unzulässig. Ausnahmen könnten nach der Literatur allenfalls dann zu machen sein, wenn schwerwiegende Gründe eine einseitige Freistellung rechtfertigen.

Die Folgen einer unzulässigen Freistellung sind relativ weitreichend. Das Risiko liegt komplett beim Arbeitgeber. Zum einem führt die unzulässige Freistellung dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht verliert. Der Arbeitgeber muß also das während der unzulässigen Freistellung nicht verdiente Gehalt trotzdem zahlen.
Dies gilt auch für aufgrund der unzulässigen Freistellung nach der Kündigung nicht mehr erwirtschaftete Leistungs- oder Erfolgsprämien. Darüber hinaus kann für den Mitarbeiter je nach den Umständen des Einzelfalls durch die unzulässige Freistellung ein Grund für eine fristlose Kündigung entstehen.
Was steht mir hier noch zu und was muss ich veranlassen um diese Ansprüche durchzusetzen? Auf Grund des oben Stehenden steht Ihnen also der komplette Verdienstausfall zu. Berechnet wird dieser nach der im letzten Jahr verdienten Durchschnittsprovision. Sie sollten Ihren Arbeitgeber zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur korrekten Abrechnung und Zahlung auffordern. Im Falle der Weigerung müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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