Abgeltung des zusätzlichen Urlaubsgeldes

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Aus gesundheitlichen Gründen ist mein Mann arbeitsunfähig und bekommt seit 2014 EU-Rente. Da er in seinen Beruf als Dachdecker nicht mehr arbeiten darf, hat er das Arbeitsverhältnis gekündigt und seine Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Letzte Woche lag dann auch ohne weitere Aufforderung die Abrechnung in der Post.

Ich habe sie auf Richtigkeit überprüft. Der Brutto-Betrag der Urlaubsabgeltung (Urlaubstag x Vergütung) stimmt in etwa.

Nun habe Ich im Tarifvertrag gelesen, dass das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 25 % auch abzugelten ist.

Liege ich da richtig. Und wenn ja, sollen wir den Arbeitgeber das schriftlich mitteilen?

Antwort des Anwalts

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt fehlt es an Anhaltspunkten, daß der Tarifvertrag im konkreten Fall überhaupt Anwendung findet. Das wäre nur dann der Fall, wenn entweder Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide Mitglied bei einer der beiden Tarifparteien wären, oder wenn der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt worden wäre oder im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung.
Sie nehmen vermutlich Bezug auf folgende Passage aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990, die ich hier wörtlich aus der von Ihnen genannten Fundstelle zitiere:
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts nach § 43.
§ 43
Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts

  1. Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohn der Monate April bis September des dem Urlaubszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser wird mit dem Faktor 7,8 multipliziert, bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Faktor nach der an dem jeweiligen Urlaubstag ausfallenden Arbeitszeit. Die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk teilt dem Arbeitgeber die für seine Arbeitnehmer maßgebenden Bruttodurchschnittsstundenlöhne für den in Satz 1 genannten Berechnungszeitraum mit.
  2. Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Bruttolohn des Berechnungszeitraumes ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat vorangehen, in dem die Urlaubsvergütung fällig wird; liegt auch dieser nicht vor, erfolgt die Berechnung auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonates, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
    Daraus ergibt sich in der Tat eine Rechtsfolge wie die von Ihnen angesprochene. Da in § 44 auf § 43 des Rahmentarifvertrags uneingeschränkt verwiesen wird, kommt ein direkter Anspruch auf diese zusätzlichen, nicht weiter begründeten 25 Prozent nach dem Wortlaut dieser Regelung grundsätzlich zwar in Frage.
    Weitere Voraussetzung der unmittelbaren Geltung zugunsten des Arbeitnehmers ist aber, daß der Tarifvertrag überhaupt auf den vorliegenden Arbeitsvertrag zwischen dem konkreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbar sein müsste.
    Der fragliche Rahmentarifvertrag wurde geschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
    Der Rahmentarifvertrag gilt gem. § 1 (Betrieblicher Geltungsbereich) für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
    Der konkrete Anwendungsbereich von Tarifverträgen richtet sich nach § 4 TVG 1).
    Ihren Mann kann sich danach dann auf den Tarifvertrag berufen, wenn sich die Wirkung des Tarifvertrags auch auf ihn beziehen.
    Das wäre z.B. dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird, wobei es vertragstechnisch mehrere Möglichkeiten der Gestaltung gibt, z.B. über Bezugnahmen, Übernahme bestimmter Regelungen oder Gesamtverweisungen, z.B. als eine starre Verweisung auf eine bestimmte Fassung, Rechtsfolge oder im Wege der flexiblen Gleitklauseln. Nach Ihren mitgeteilten Vorgaben scheint es daran aber zu fehlen.
    Tipp: überprüfen Sie vorsichtshalber noch einmal den Arbeitsvertrag auf Klauseln bezüglich eines Tarifvertrags
    Weiterhin könnte der Tarifvertrag dann unmittelbare Geltung haben, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied bei einer der Tarifparteien wäre. Das könnte z.B. bei einer Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft der Fall sein.
    Schließlich können Tarifverträge nach § 5 TVG
    2) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dadurch würden die Regelungen für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich. Auch dafür liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor und das wäre in der Broschüre sicherlich erwähnt worden.
    Im Ergebnis dürfte der Tarifvertrag in Ihrem Fall somit wohl keine Anwendung finden. Eine höfliche und vorsichtig formulierte Rückfrage beim Arbeitgeber, ob nicht §§ 43, 44 des Rahmenvertrags Anwendung finden, kann jedoch nicht schaden. Es ist allerdings zu erwarten, daß Sie dann eine ähnliche Antwort erhalten werden wie hier.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 4 TVG - Wirkung der Rechtsnormen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
*2) § 5 TVG Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

  1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder

  2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
    (1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

  3. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,

  4. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

  5. die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,

  6. eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,

  7. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
    Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
    (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
    (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
    (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
    (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
    (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
    (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
    Links mit weiterführenden Hinweisen zu dem Thema
    http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Tarifvertraege.html
    http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeinverbindlicherkl%C3%A4rung

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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