400-Euro-Job trotz Insolvenz

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine kurze Frage und zwar darf ich während der Insolvenz (sie läuft noch bis zum 23. April 2013) und einer jetzigen selbstständigen Tätigkeit (die leider zur Zeit nicht so gut läuft) einen Job auf € 400,00 Basis zusätzlich annehmen? Und was muss ich dabei im Bezug auf meine Insolvenz beachten? Muss ich dem "neuen" Arbeitgeber die Insolvenz mitteilen, wenn die Tätigkeit nur auf € 400,00-Basis läuft? Für schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar! Was muss ich dem Insolvenzverwalter mitteilen und erfährt der neue Arbeitgeber von der Insolvenz (das wäre ja nicht so gut)! Ich habe mich im Mai 2009 (nach einer betriebsbedingten Kündigung meines damaligen Arbeitgebers mit einer kleinen Agentur zur Vermittlung medizinischer Honorarkräfte selbstständig gemacht. Seitdem zahle ich monatlich den freiwilligen Pfändungsbetrag in Höhe von € 137,05 (so als wäre ich in einem Anstellungsverhältnis). Die Agentur betreibe ich von Zuhause aus einem Büro, welches mein Ehemann offiziell an mich untervermietet hat (aber um die Ehe ist es leider auch nicht zum Besten bestellt). Ich habe am Montag ein Vorstellungsgespräch bei der 400,00-Euro Stelle und möchte mich nicht falsch verhalten. Die Tätigkeit wäre für 3 Nachmittage in der Woche, so könnte ich die Agentur auch noch entsprechend weiter betreiben.

Allerdings habe ich durch die bestehenden Existenz- und Zukunftsängste mittlerweile so massive psychische Probleme bekommen, dass ich kaum noch schlafen kann und mich für eine ambulante Therapie bei einer sozialen Einrichtung angemeldet habe. Die nun hoffentlich bald beginnen wird.

Daher bewerbe ich mich zur Zeit auch noch sehr massiv weiterhin, sodass ich eventuell auch noch mit Chance eine Vollzeitstelle finden könnte (und den Druck der Selbstständigkeit und die gesundheitlichen Probleme hoffentlich hinter mir lassen könnte). Dann müsste ich die Agentur natürlich aufgeben. Wie aber könnte ich eine Vollzeitstelle bekommen ohne dass der neue Arbeitgeber davon erfährt? Das würde eine Einstellung ja sicherlich erheblich erschweren.

Antwort des Anwalts
  1. Frage: Darf ich während der Insolvenz (sie läuft noch bis zum 23. April 2013) und einer jetzigen selbstständigen Tätigkeit (die leider zur Zeit nicht so gut läuft) einen Job auf € 400,00 Basis zusätzlich annehmen?

Antwort: Selbstverständlich dürfen Sie, ja Sie müssen sogar, vgl. § 295 InsO *1) – im Rahmen Ihrer eigenen Kapazität – während Ihrer Insolvenz so viele zusätzliche Jobs und Aufträge annehmen, wie Sie möchten bzw. können.

Die Besonderheit ist lediglich, dass während der sogenannten „Wohlverhaltensperiode“, bis zu Ihrer Restschuldbefreiung, Geld, das über die Pfändungsfreigrenzen hinaus erzielt wird, den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden muß. Deswegen gibt es die Abtretungserklärung. Dieses Geld, soweit es die unpfändbare Grenze übersteigt, gehört dann nicht mehr Ihnen, sondern den Gläubigern und muß den Gläubigern ohne wenn und aber zur Verfügung gestellt werden.

Ihre „freiwilligen“ Zahlungen des „Pfändungsbetrags“ stellen wohl nur eine Schätzung dar.

Das muß angepasst werden, wenn Sie weniger oder mehr verdienen. Hier sollten Sie ein Gespräch mit dem Treuhänder suchen und eine angepasste Regelung finden. Möglicherweise kann Ihr geringerer Verdienst über die Agenturtätigkeit sogar durch den Minijob in etwa ausgeglichen werden. Das muss der Treuhänder aber bestätigen.

  1. Frage: was muss ich dabei im Bezug auf meine Insolvenz beachten? Muss ich dem "neuen" Arbeitgeber die Insolvenz mitteilen, wenn die Tätigkeit nur auf € 400,00-Basis läuft?

Hier ist zunächst einmal auf Ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber dem Treuhänder hinzuweisen, die sich insbesondere aus § 295 Ziff. 3 InsO *1) ergeben.

Eine rechtliche Pflicht, den neuen Arbeitgeber von sich aus über die Insolvenz zu informieren, gibt es wohl nicht. Sie dürfen allerdings wohl nicht lügen, wenn Sie direkt danach gefragt werden.

Dennoch wird angeraten, freiwillig von vorne herein dem neuen Arbeitgeber die Privatinsolvenz offen mitzuteilen, denn er wird so gut wie zwingend früher oder später davon Kenntnis erhalten und sich hintergangen fühlen.

Hinzuweisen ist auf § 292 InsO *1). Der Treuhänder muß gegebenenfalls den neuen Arbeitgeber von der (zwingend erfolgten) Abtretung in Kenntnis setzen. Damit sollten Sie den neuen Arbeitgeber also auf keinen Fall überraschen.

Denkbar wäre, dass Sie mit dem Treuhänder vereinbaren, und ihm erlauben, daß er nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen die pfändbaren Anteile der Einkünfte von Ihrem Konto überweisen darf.

Alternativ fordern Sie alle Einkünfte erst einmal auf das Treuhänderkonto an und lassen sich dann die unpfändbaren Anteile vom Treuhänder wieder zurück überweisen.

Was die Existenzängste anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß wir uns in einem Sozialstaat befinden, und Sie sollten nicht eine Sekunde lang zögern, das auch in Anspruch zu nehmen. Nehmen Sie vorsorglich Kontakt zum Arbeitsamt und zu der örtlichen Sozialbehörde auf.

Wenn Sie deren Hilfe dann im Ergebnis doch nicht benötigen, - umso besser.

Es gibt genügend viele Menschen in Deutschland, die ausschließlich von Sozialhilfe leben. Es gibt sogar Menschen, die noch nie in ihrem Leben gearbeitet haben.

Ich halte es nicht für angemessen, aus der Grundsicherung eine Kultur zu machen, aber bevor man sich zu sehr von Ängsten leiten läßt, sollte man das einfach mit einkalkulieren.

Erste Priorität muss die Einhaltung der Regeln in der Wohlverhaltensperiode haben, damit Ihnen die Restschuldbefreiung später nicht verweigert werden kann.

Spielen Sie mit offenen Karten gegenüber neuen Arbeitgebern, ein solider Arbeitgeber wird das mit Sicherheit mehr zu schätzen wissen, als spätere unangenehme Überraschungen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
    (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

*2) § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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