Vorabbericht des Erbes vor Annahme erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Januar 2011 wurde mir durch das Amtsgericht mitgeteilt das ich Miterbe von 20% des Nachlasses meine verstorbenen Tante bin, die Haupterbin ist mit 25% noch ein Erbe mit 20% ein Erbe mit 15% und zwei Erben 10% .
Der Nachlass ist angeblich ein Haus, eine Wohnung, Vermögen ect.
Der Verwalter ein Notar, Rechtsanwalt der den den Nachlass regelt.
Der Notar mit Erbschein und Hauperbe haben mir jedoch noch in keiner weise eine Auskunft über den Nachlass erteit .
Der Nachlass muss bis zum 19. Januar 2012 laut Testament abgehandelt werden.
Meine Rechtsfrage :

Kann ich ein Vorabbericht, Einsicht über Erbmasse ,Vermögen anfordern.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Sie schildern, dass es nach dem Tod Ihrer Tante insgesamt 6 Erben, Sie eingeschlossen, gibt. Es gibt rechtlich betrachtet keinen Haupterben, gegen den sich allgemeine Auskunftsansprüche richten. Sie alle sind in einer Erbengemeinschaft verhaftet, der eine mit einer größeren, der andere mit einer geringeren Quote. 
In rechtlicher Hinsicht gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in einer schon etwas betagteren Grundsatzentscheidung keine generelle Auskunftsverpflichtung zwischen den Miterben.
Es gibt gesetzliche Auskunftsansprüche der Miterben, die der Erbengemeinschaft als solcher zustehen, die aber auch von dem einzelnen Miterben geltend gemacht werden können, § 2039 BGB.
In Ihren Ausführungen deuten Sie an, dass der Haupterbe sich um die Angelegenheit kümmert? Oder habe ich Sie missverstanden? Wenn es so ist, dass einer der Erben sich um die Verwaltung des Erbes kümmert, dann gibt es einen Auskunftsanspruch gegen den verwaltenden Miterben.

Der verwaltende Miterbe, der entweder sogar durch den Erblasser mit der Verwaltung beauftragt oder dem Vollmacht erteilt wurde, ist gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, § 666 BGB. In gleicher Weise gilt dies für Miterben, die nach dem Erbfall Notverwaltungsmaßnahmen i. S. des § 2038 I BGB getroffen haben. Bei einer dauerhaften Verwaltung gemeinsamer Grundstücke durch einen Miterben, § 745 BGB kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur Auftragsrecht zur Anwendung kommen.

Wenn einer der Erben das Erbe als solches in Besitz genommen und damit als Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2027 BGB zu qualifizieren ist, ist dieser Miterbe verpflichtet den anderen Miterben Auskunft über den Nachlassbestand und den Verbleib von Nachlassgegenständen zu erteilen. Behauptet dieser Miterbe, er habe aus dem Nachlass nichts in Besitz genommen, kann sich eine Auskunftspflicht aus § 2362 II BGB ergeben, falls ihm ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde.

Auch etwa mit der verstorbenen Tante zusammenlebende Bewohner,die nicht Erben geworden sind, sind gemäß § 2028 BGB den anderen Miterben gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Hierbei ist zu beachten, dass die Auskunft „nur“ über geführte erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen, nicht also über den Nachlassbestand zu erteilen ist.

Die Miterben sind untereinander auch verpflichtet Auskunft über Zuwendungen zu erteilen, die sie in der Vergangenheit erhalten haben und die gemäß §§ 2050 BGB – 2053 BGB auszugleichen wären.

In Ihrem Fall wäre zu klären, wo sich die Erbschaft befindet und wer hierüber Auskunft erteilen kann, vermutlich nach Ihren Schilderungen der Haupterbe, der sich offenbar auch um die Verwaltung kümmert. Sie sollten daher entsprechend meinen obigen Ausführungen zunächst an diesen herantreten und Auskunft verlangen. Sie müssen beachten, dass die Ansprüche innerhalb von 3 Jahren, nicht wie früher von 30 Jahren verjähren, also auch das Zeitfenster Berücksichtigung finden muss.

Sollte sich der verwaltende Miterbe weigern, müßte Stufenklage; erste Stufe Auskunftserteilung, zweite Stufe ggf. Abrechnung und Zahlung erhoben werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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