Streitigkeit mit Vermieter: Wer übernimmt Anwaltskosten bei Zahlungsunfähigkeit?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte folgende Situation für meinen Kollegen aus Eritrea klären. Er ist mit mir im Restaurant als Küchenhilfe angestellt. Ich bin sein Kollege, welcher im bei einigen Problemen hilfreich zur Seite steht. Er bat mich, dieses Thema für Ihn zu klären, da er selbst sehr schlecht deutsch spricht.

Herr X war im Nov/2013 arbeitslos und erhielt deshalb erst in den letzten Tagen ca. 660 Euro (von einem Sozialamt, genaue Institution ist mir nicht bekannt, das Schreiben liegt Herrn X vor) zugesprochen. Deshalb konnte er die Dez.-Miete von ca. 450 Euro nicht bezahlen.
Erst im Dez/2013 erhielt Herr X die Arbeitsstelle bei uns im Restaurant. Die Januar-Miete konnte er aus dem Dezembergehalt begleichen, die Dez-Miete noch nicht. Den Februar erst sehr spät, da die Gehälterzahlungen bei uns meist zw. dem 8. und dem 12. des Monats erfolgten. Laut Herrn X sind nun alle Mieten bezahlt.

Vom Anwalt des Vermieters erhielt Herr X am 5.2.2014 eine Kündigung ohne Mahnungen, in der es hieß, dass er bis zum 28.2.2014 ausziehen müsse (die Wohnung ist unmöbliert vermietet). Durch die Zahlungen aller Mieten wurde diese Kündigung allerdings aufgehoben.

Nun kommt eine Rechnung vom 17.2.14 des Anwaltes, dass Herr X die Anwaltskosten von 492,54 Euro zu tragen hätte,; bezahlbar bis 26.2.2014; Gegenstandswert 4800 Euro;
Leistungszeitraum 5.2.2014;
1,3% Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RGV = 393,90 Euro;
Auslagenpausch Nr. 7001 VV RVG = 20 Euro;
19% = 78,64 Euro;
Gesamt 492,54 Euro.

Diese 492,52 Euro sind aber so hoch, dass Herr X diese nicht zahlen kann und somit gemäß Schreiben des Anwaltes bei Nichtleistung bis zum 26.2. ein gerichtl. Mahnverfahren eingeleitet wird.

Was kann man hier tun, das diese Situation sozialverträglicher wird?

Antwort des Anwalts

Dass Herr X die Kosten für den Anwalt tragen soll ist erstmal leider korrekt. Herr X war in Verzug mit seiner Vertragsverpflichtung (die Zahlung der Miete). Deshalb kann der Vermieter die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten von Herrn X als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286BGB verlangen. § 280 BGB lautet:

§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Es war die Pflicht von Herrn X seine Miete pünktlich zu bezahlen. Wenn ein Mieter mit zwei Monatsfristen in Rückstand gerät, darf ihm auch gekündigt werden, § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Der Vermieter durfte sich eines Anwaltes hierzu bedienen. Aus Gründen des Schadensersatzes § 280 BGB s.o. muss Herr X nun die Kosten bezahlen.

Zum Thema Sozialverträglichkeit gibt es nur eine Lösung: Wenn nun Herr X die Rechtsanwaltskosten nicht sofort bezahlen kann, dann sollte er sich mit dem Anwalt in Verbindung setzen und mit ihm ein Abzahlungsvergleich vereinbaren. D.h. dass er versucht seine Schulden bei dem Anwalt Monat für Monat abzubezahlen. Der Anwalt darf hierfür keine gesonderten Kosten verlangen. Die Höhe der Rechnung erscheint korrekt.

Zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft soll Herr X in Notlagen dies sofort dem Vermieter mitteilen und sich beim Sozialamt um eine Bescheinigung bemühen, daß dieses die Miete direkt an den Vermieter überweist. In diesem Fall muß dann der Vermieter länger auf sein Geld warten und darf nicht so einfach kündigen. Aber er muß sofort informiert werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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