Löschungsbewilligung nur mit notariell beglaubigter Vollmacht

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.10.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist dement, meine Frau und ich haben von ihr schriftlich Betreuungsvollmacht, Ärzte, Vermögen usw. Jetzt soll meine Mutter eine Löschungsbewilligung im Grundbuch für ihre verstorbene Stiefmutter erteilen, die seit 20 Jahren verstorben ist, nachdem das Haus verkauft wurde.

Wir hatten dem Anwalt die Vollmacht zur Verfügung gestellt, die er aber nicht anerkennt bzw. auf Fragen unsererseits hat er nur frech geantwortet, zumal wir über Gründe der Belastung im Grundbuch wenig wissen. Wir haben ihm dann angeschrieben, er solle keinen weiteren Schriftverkehr mehr mit uns führen. Im übrigen kommen wir mit den bestehenden Vollmachten gut zurecht. Der Ra will wohl jetzt ein Verfahren gegen meine Mutter in die Wege leiten. Wie erfolgt der Ablauf, wer trägt die Kosten, wie lange dauert so ein Verfahren?

Wie sollen wir uns verhalten? Sollen wir das Verfahren auf uns zukommen lassen, zumal wir mit den Unterlagen gut zurecht kommen.

Antwort des Anwalts

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie in Sachen einer Löschungsbewilligung nicht bevollmächtigt sind für Ihre Mutter zu handeln. Eine Löschungsbewilligung erfolgt notariell, somit müssten Sie über eine notariell beglaubigte Vollmacht verfügen, um für Ihre Mutter entsprechende Erklärungen abgeben zu können. Aus Ihrer Formulierung „ schriftliche Betreuungsvollmacht“ schließe ich, dass eben keine notarielle oder gerichtliche Vollmacht vorliegt. Mit einer nicht-notariellen Vollmacht kann also bei einer Löschungsbewilligung niemand etwas anfangen.

Ich kann Ihren Angaben leider nicht entnehmen für wen der Anwalt tätig ist; ich nehme an für den Käufer des Hauses.

Wenn Ihre Mutter (z.B. aufgrund des Kaufvertrages) verpflichtet ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben, kann sie gerichtlich auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagt werden. Die Kosten dieses Verfahrens hätte sie zu tragen.

Da ein Verfahren gegen eine prozessunfähige (demente) Person unzulässig ist, wird der gegnerische Anwalt wahrscheinlich zunächst beim Vormundschaftsgericht den Antrag stellen, eine gerichtliche Betreuung für Ihre Mutter zu bestellen. Der Vormundschaftsrichter wird ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben und sich selbst mit Ihrer Mutter unterhalten um ihre Prozessfähigkeit zu überprüfen und dann einen Betreuer bestellen. Falls Sie rechtzeitig von dem Verfahren erfahren, können Sie sich unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht melden und darum bitten als Betreuer bestellt zu werden.

Die Kosten des gerichtlichen Betreuungsverfahrens hat nach §§ 92 ff KostO Ihre Mutter zu tragen. Kosten werden aber nur erhoben, wenn ein Nettovermögen von mehr als 25.000 € vorhanden ist.

Auch die zukünftigen Kosten des gerichtlich bestellten Betreuers hat Ihre Mutter zu tragen soweit ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist.

Die hier entstehenden Kosten wären vermeidbar gewesen, wenn Ihnen Ihre Mutter eine notarielle Vollmacht ausgestellt hätte.

Sollten Sie zum gerichtlich bestellten Betreuer benannt werden, sollten Sie zur Vermeidung weiterer Kosten bei einem Notar alsbald eine Löschungsbewilligung abgeben soweit Ihre Mutter dazu verpflichtet ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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