Grundbuchgesichertes Vorverkaufsrecht - Erhaltung nach Vererbung bzw. Verschenkung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe auf mehreren Grundstücken meines Vaters ein grundbuchgesichertes Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall.
Bleibt dies erhalten, wenn die Grundstücke durch den Eigentümer vererbt bzw. verschenkt werden ?

Antwort des Anwalts

Nachdem das Vorkaufsrecht im Grundbuch besichert ist, gehe ich davon aus, dass es sich um ein sogenanntes dingliches Vorkaufsrecht handelt. Wie andere dinglich (grundbuchmäßig) besicherte Rechte muss der neue Eigentümer, sei es durch Schenkung oder Erbschaft, diese Belastung des Grundstücks übernehmen. Der Vorkaufsberechtigte ist dann gem. § 469 BGB vom ersten Verkaufsfall durch den neuen Eigentümer (Erbe, Beschenkter) zu unterrichten, soweit dies nicht ohnehin durch den Notar erfolgt, der den ersten Verkaufsfall des Erben, Beschenkten protokolliert.

Ein dinglich bestelltes Vorkaufrecht erlischt nur durch Zwangsversteigerung oder Insolvenz und kann ansonsten nur durch Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten beseitigt werden.

Vereinbarungen, die darauf abzielen, das Vorkaufsrecht zu umgehen, sind gem. § 465 BGB unwirksam.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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