Grundbuchgesichertes Vorverkaufsrecht - Erhaltung nach Vererbung bzw. Verschenkung?
Ich habe auf mehreren Grundstücken meines Vaters ein grundbuchgesichertes Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall.
Bleibt dies erhalten, wenn die Grundstücke durch den Eigentümer vererbt bzw. verschenkt werden ?
Nachdem das Vorkaufsrecht im Grundbuch besichert ist, gehe ich davon aus, dass es sich um ein sogenanntes dingliches Vorkaufsrecht handelt. Wie andere dinglich (grundbuchmäßig) besicherte Rechte muss der neue Eigentümer, sei es durch Schenkung oder Erbschaft, diese Belastung des Grundstücks übernehmen. Der Vorkaufsberechtigte ist dann gem. § 469 BGB vom ersten Verkaufsfall durch den neuen Eigentümer (Erbe, Beschenkter) zu unterrichten, soweit dies nicht ohnehin durch den Notar erfolgt, der den ersten Verkaufsfall des Erben, Beschenkten protokolliert.
Ein dinglich bestelltes Vorkaufrecht erlischt nur durch Zwangsversteigerung oder Insolvenz und kann ansonsten nur durch Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten beseitigt werden.
Vereinbarungen, die darauf abzielen, das Vorkaufsrecht zu umgehen, sind gem. § 465 BGB unwirksam.