Einstellung eines Verfahrens - Wer erstattet die Anwaltskosten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Gegen mich wurde vor einiger Zeit seitens der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Schon vorher war aufgrund von meiner Aussage bei der Polizei und deren Begutachtung meines Autos eigentlich klar, daß ich gar nicht an dem Unfall beteiligt war. Aus Sicherheitsgründen übergab ich die Sache einem Rechtsanwalt. Dieser forderte die Akte an und nach kurzer Korrespondenz seinerseits mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gegen mich eingestellt. Habe ich nun die Möglichkeit, die Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat zu beantragen, erstens wegen erwiesener Unschuld und zweitens, weil das Verfahren bei genauer Betrachtung der Aktenlage durch die Staatsanwaltschaft hätte eigentlich gar nicht erst eröffnet werden müssen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass § 464 Abs. 1 und 2 StPO bestimmen, dass jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung darüber Bestimmung treffen muss, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen, dies wären insbesondere Rechtsanwaltskosten, trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist gem. § 464 Abs. 3 StPO grds. sofortige Beschwerde zulässig.

Sofern daher einer Übernahme Ihrer Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse nicht entsprochen wird, empfehle ich Ihnen die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gem. § 464 Abs. 3 StPO. In Ihrer Begründung können Sie sich auf § 467 Abs. 1 StPO berufen, wonach auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Letzteres sollte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zutreffen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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