Kann ich eine Adoption rückgängig machen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe meine Adoptivtochter vor 19 Jahren adoptiert da war sie 18, kann man diese zurücknehmen oder das der Vater sie wieder zurück adoptiert.

Grund:Meine jetzige Frau und ich haben vor 20 Jahren geheiratet, sie hat eine Tochter mit in die Ehe gebracht. Die habe ich dann kurz nach unserer Heirat adoptiert, weil sie es so wollte. Ich habe mich darüber sehr gefreut, weil ich immer eine Tochter wollte, habe 3 Söhne, sie hat sogar Papa zu mir gesagt, und war auch immer stolz auf mich,ich war auch Tag und Nacht für sie dazu diesem Zeitpunkt habe ich nach nicht kapiert, das sie mich nur benutzt und ausgenutzt hat. Nicht nur mich, auch andere Menschen, mit ihrer freundlichen Art,die sie sich anfertigen kann. Seit sie seit 2 Jahren Kontakt mit ihrem leiblichen Vater hat, nennt sie mich nur beim Vornamen und will auch keinen Kontakt mehr mit mir. Kann man aus diesem Grund die Adoption rückgängig machen? Weil ich mit dieser Sache so nicht klarkomme.

Antwort des Anwalts

Die Möglichkeiten, eine Erwachsenenadoption aufzuheben sind begrenzt. Die Tochter war damals bereits 18 Jahre alt, also volljährig.
Die Möglichkeiten der Aufhebung der Adoption richten sich daher nach § 1771 BGB.
Die einfache Volljährigenadoption kann nicht - wie bei Minderjährigen - lediglich aus "schwerwiegenden" Gründen, sondern gem. § 1771 Satz 1 BGB schon aus "wichtigen" Gründen aufgehoben werden, z.B. bei Verbrechen gegen Adoptivverwandte oder bei sonstigen schweren Verstößen gegen die Familienbindung.
Dagegen bildet der (erst nach der Annahme bekannt gewordene) Missbrauch der Adoption für sich allein keinen Aufhebungsgrund.
Daneben kann wie bei der Minderjährigenadoption die Aufhebung wegen fehlender notwendiger Erklärungen beantragt werden, §§ 1771 Satz 2, 1760 BGB.
Dagegen ist die Aufhebbarkeit der Volljährigenadoption mit starken Wirkungen auf das Vorliegen von Erklärungsmängeln beschränkt, §§ 1772 Abs. 2 Satz 1, 1760 BGB. Die Aufhebungsmöglichkeit des § 1763 BGB ist bereits nach dem klaren Wortlaut des Abs. 1 auf die Zeit "während der Minderjährigkeit des Kindes" beschränkt. Aber auch, was die Aufhebungsmöglichkeit der einfachen Volljährigenadoption in § 1771 BGB angeht, verwehrt die herrschende Meinung unter Berufung auf den Ausschluss in § 1772 Abs. 2 Satz 1 BGB ("nur") dessen entsprechende Heranziehung.
Die Aufhebung erfordert Anträge beider Seiten, sowohl des Annehmenden als auch des Angenommenen, die gem. § 1762 Abs. 3 BGB notariell zu beurkunden sind. Auch wenn beide die Adoption durch kollusives Zusammenwirken (z.B. durch Vortäuschen eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses) erreicht haben, ist zur Aufhebung die Antragstellung beider erforderlich.

Gemäß § 1771 BGB kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Anzunehmenden und des Angenommenen aufgehoben werden, wenn "ein wichtiger Grund vorliegt". Wann ein wichtiger Grund i. S. dieser Vorschrift vorliegt, wird im Gesetz nicht ausgeführt. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu diesem Begriff vertreten, die inhaltlich stark voneinander abweichen.

Palandt/Diederichsen (BGB, 61. Aufl., § 1771 Rz. 2) verlangt ein Verbrechen gegen Adoptivverwandte oder sonstige schwere Verstöße gegen die Familienbindung. Hiervon abweichend reicht nach den Ausführungen von MünchKomm/Maurer, BGB (4. Aufl., § 1771 Rz. 6), ein Grund, der die Fortsetzung der einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden emotionalen Beziehung unmöglich macht, wobei eine derartige Zerrüttung bei beiderseitigem Antrag indiziert wird mit der Folge, daß nur noch Ernstlichkeit und Freiwilligkeit des Antrags zu prüfen sei. Erman (BGB, 9. Aufl., § 1771 Rz. 7) vertritt die Auffassung, daß der beiderseitige Antrag den wichtigen Grund indiziert und vom Gericht nur noch offensichtlicher Mißbrauch zu prüfen ist. Davon wiederum abweichend lehnt Staudinger (BGB, 12. Aufl., § 1771 Rz. 10) eine Indizwirkung des beiderseitigen Antrages ab und verlangt ein schuldhaftes schweres Fehlverhalten des Angenommenen oder des Annehmenden oder eine schuldlose Zerrüttung der Beziehungen, wobei eine bloße Lästigkeit nicht ausreicht. Soergel (BGB, Std. Frühjahr 2000, § 1771 Rz. 9) vertritt die Auffassung, die Aufhebung sei nicht in das Belieben der Parteien gestellt. Vielmehr seien nachprüfbar bedeutsame Gründe erforderlich, die bei Unzumutbarkeit des Adoptionsverhältnisses gegeben seien. Das Eltern-Kind-Verhältnis müsse ernsthaft in Frage gestellt werden. Eine Indizwirkung habe der beiderseitige Antrag nicht.

Nach Auffassung des LG Münster bedeutet die Voraussetzung des "wichtigen Grundes", dass die Aufhebung der Adoption nicht bloß in das Belieben der Adoptionsbeteiligten gestellt werden soll, sondern zum Schutz des familienrechtlichen Verhältnisses nur wegen nachprüfbarer bedeutsamer Gründe aufhebbar ist (Soergel, § 1771 Rz. 9, unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/3061, S. 55).
Dabei kann der Begriff des wichtigen Grundes sinnvoll nur so verstanden werden, dass der Grund so beschaffen sein muss, dass der Fortbestand des Annahmeverhältnisses nicht mehr verlangt werden kann, weil dies für den einen oder anderen Beteiligten unzumutbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist Aufgabe des Gerichts die Feststellung, ob die Beteiligten nicht etwa einen wichtigen Grund nur vorschieben, dessen Vorliegen nicht schon durch den beiderseitigen Antrag indiziert wird (Soergel, § 1771 Rz. 10).
In Abweichung von der Minderjährigenadoption bedarf die Aufhebung bei Volljährigen eines Antrags daher sowohl des Annehmenden als auch des Angenommenen. Da bei der Minderjährigenadoption auch der Mangel der Einwilligung des Kindes ein Aufhebungsgrund sein kann (§ 1760 I), folgt hieraus, dass die Aufhebung nach § 1771 voraussetzt, dass es sich um eine Volljährigenadoption gehandelt hat, das Kind also nicht nach der Adoption erst volljährig geworden ist (Karlsr FamRZ 96, 4343), jedoch kommt in diesem Fall eine Aufhebung von Amts wegen nicht mehr in Betracht.
Als weitere Aufhebungsgründe sind die Erklärungsmängel des § 1760 II entsprechend auf die Aufhebung anzuwenden.
Statt der Einwilligung des Kindes tritt an diese Stelle der Antrag des Anzunehmenden. Zwar bestimmt die Vorschrift insgesamt keine eigenen Fristen, jedoch ist aufgrund der Verweisung auf § 1760 auch die Frist nach § 1762 II zu beachten. Ab Kenntnis des wichtigen Grundes oder der Mängel nach § 1760 muss der Antrag binnen Jahresfrist wirksam gestellt werden und ist unzulässig, wenn die Annahme länger als drei Jahre zurückliegt.
Damit scheidet bei Ihnen eine Aufhebung aus.
Weiter wollen Sie wissen, ob der leibliche Vater seine Tochter gegebenenfalls zurückadoptieren könnte.
Das Verbot der Kettenadoption in § 1742 BGB betrifft nur Minderjährige. Auf Volljährige ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, so dass eine neuerliche Adoption des leiblichen Vaters dann möglich wäre, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption gegeben sind.

Für Ihre Probleme mit Ihrer Adoptivtochter habe ich vollstes Verständnis und hoffe, dass Sie damit in Zukunft besser leben können. Es ist vielleicht ein schwacher Trost, dass auch in anderen Familien das Eltern-Kind-Verhältnis sich nicht unbedingt zum Besten entwickelt und dann schwere Enttäuschungen die Folge sind. Und doch bleibt man Eltern und Kinder.
Vielleicht kann ein moderiertes Gespräch - gegebenenfalls auch bei einer geeigneten Beratungsstelle der Familienberatung hier weiter helfen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiter helfen konnte - auch wenn die Aufhebung der Adoption nicht möglich ist, wie Sie dachten - und verbleibe.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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