Erwachsenenadoption vom Ausland: was muss beachtet werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 2004 mit einer Thailänderin in Bangkok verheiratet, mit allen erforderlichen Dokumenten und Beglaubigungen. Ebenso wurde ein Familienbuch beim Standesamt Berlin ausgestellt. Ich hatte nach der Eheschliessung die Tochter von meiner Frau adoptiert, was auf dem Thailändischen Standesamt beurkundet wurde, die Tochter ist inzwischen 32 Jahre alt, ledig und lebt mit uns im selben Haus. Das Standesamt Berlin hat mir mitgeteilt, dass die Adoption in Deutschland keine Gültigkeit hat, obwohl die Urkunden von der deutschen Botschaft beglaubigt wurden. Mir wurde vom Standesamt weiter mitgeteilt, dass ich in Deutschland einen Adoptionsantrag stellen soll. Da ich in Thailand tätig bin und auch lebe, also in Deutschland abgemeldet bin, habe ich wenig Möglichkeiten in Deutschland etwas zu unternehmen und suche deshalb Online weitere Unterstützungen.

Antwort des Anwalts

In Deutschland werden leider nur Adoptionen minderjähriger Kinder aus Thailand anerkannt. Um der Adoption Ihrer Tochter auch in Deutschland Wirkung zu verschaffen, müssen Sie wie folgt vorgehen:

Sie und Ihre Tochter müssen gemeinsam einen Antrag auf die Durchführung einer Erwachsenenadoption stellen. In diesem Antrag sind die Beweggründe darzustellen und er ist notariell zu beurkunden, nicht nur zu beglaubigen. Dies kann aber nach meiner Meinung in der konsularischen Abteilung der deutschen Botschaft in Bangkok geschehen, da diese auch eine Notariatsfunktion ausübt. Deutsche Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Solche Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen Notaren keinen echten Unterschied. Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem Notar beim Gericht eingereicht wird. Sie können also auch direkt einen deutschen Notar beauftragen, diesem Ihren Antrag zukommenlassen. Der wird dann beurkundet und an das Gericht weitergereicht.

Dieser Antrag ist dann durch das zuständige Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Das Amtsgericht Schöneberg ist als Familiengericht zuständig, sofern die deutschen Gerichte nach den §§ 97, 98 bis 106 FamFG unter Berücksichtigung vorrangig zu beachtender völkerrechtlicher Vereinbarungen international zuständig sind, die maßgeblichen Beteiligten aber keinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Adoptionssachen ist das Amtsgericht Schöneberg ferner zuständig, wenn zumindest ein Beteiligter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weder das Kind noch ein Annehmender seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn ausländische Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen (§§ 100 Nr. 1, 187 Abs. 4 und 5 FamFG, § 5 Abs. 1 Adoptionswirkungsgesetz). Die deutsche Botschaft kann dann diesen Antrag an das Amtsgericht Schöneberg weiterleiten, damit dies darüber entscheiden kann. Es ist von Vorteil, in den Antrag zur Adoption des Erwachsenen bereits die Einverständniserklärung des zu Adoptierenden, also Ihrer Tochter, aufzunehmen. Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie folgendes Beachten: Bei der Adoption eines Erwachsenen müssen bestimmte Motive im Vordergrund stehen. Das hat im Juli 2014 das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil deutlich gemacht.

Es muß bei der Adoption Erwachsener immer klar sein, dass zwischen dem zu adoptierenden Erwachsenen und demjenigen, der ihn adoptieren will, ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder entstehen kann. An einem solchen Verhältnis kann es aber schon dann fehlen, wenn der zu adoptierende Erwachsene eine harmonische Beziehung zu seinen leiblichen Eltern hat. Wirtschaftliche Gründe können bei der Adoption eines Erwachsenen eine Rolle spielen, so die Richter, sie dürfen aber nicht der ausschlaggebende Grund für die Adoption sein. In dem Antrag muss ausgeführt sein, dass zwischen den annehmenden Eltern und dem zu Adoptierenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dieses Verhältnis muss nachgewiesen werden. Ein Eltern-Kind-Verhältnis liegt dann vor, wenn das Verhältnis mit dem der leiblichen Familie gleichgestellt werden kann. Das Familiengericht muss die Motive eingehend prüfen und die Umstände im Einzelfall gegeneinander abwägen. Die für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Gründe müssen dabei deutlich überwiegen (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1767 Rn. 5). Verbleiben begründete Zweifel, ist die Annahme abzulehnen (BayObLG FamRZ 96, 183; OLG Köln FGPrax 07, 121). Eine Reise nach Deutschland müssen Sie aber mit Ihrer Tochter unternehmen. Sobald die Formalitäten geklärt sind, werden Sie und Ihre Tochter vom Gericht persönlich angehört. Dies ist zwingend in § 192 FamFG vorgeschrieben. Zu überprüfen wäre, ob die Anhörung durch einen Beauftragten in der thailändischen Botschaft erfolgen kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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