Agentur für Arbeit vermittelt nur Zeitarbeit: Zumutbare Stelle ablehnen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 30 Sept endet mein Zeitvertrag. Bin 45 Jahre, wohne alleine.
War immer als Betriebsleiter tätig. Nach einer kurzen Arbeitslosigkeit von 6 Wochen nach Wohnortwechsel, habe ich einen 2 Jahre Zeitvertrag mit schlechter Bezahlung angenommen wegen Druck vom Arbeitsamt. Wegen schlechter Auftragslage muss ich jetzt gehen. Jetzt Vermittelt mir die Arbeitsagentur wieder nur Zeitarbeit. Habe immer gearbeitet.
Kann die Agentur verlangen das ich sofort Zeitarbeit mache?
Muss ich gleich befristete Stellen annehmen? Wie viel muss ich mit dem Verdienst runter gehen? Muss ich gleich schlechtere Angebote annehmen? Muss ich gleich zu Anfang Umziehen? Kann ich eine Stelle die mir überhaupt nicht zusagt ablehnen. Möchte in meinem alter nicht noch ein paar mal wechseln.

Nachtrag vom 18.09.2013:

Hallo,
bitte geben Sie noch eine Frage dazu. Was passiert wenn ich eine zumutbare Stelle ablehne?

Antwort des Anwalts

Gemäß § 121 SGB III (3. Sozialgesetzbuch) sind dem Antragsteller alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, es sei denn allgemeine oder personenbezogene Gründe stehen dem entgegen.

Die Zumutbarkeit ist folglich im Wege einer Ermessensausübung zu prüfen. Hierbei sind sowohl regionale als auch sachbearbeiterbezogene Unterschiede feststellbar. Da Sie mitteilen, seinerzeit auch bereits auf Druck der Agentur für Arbeit die aktuelle befristete Stelle angenommen zu haben, ist man bei Ihnen offenbar mehr an einer schnellen als an einer dauerhaft befriedigenden Lösung interessiert gewesen.

Es haben sich allerdings trotz grundsätzlicher Einzelfallentscheidung u.a. durch Urteile zu Einzelfällen gewisse allgemein gültige Grundsätze zur Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung herausgebildet, die ich Ihnen im folgenden gern aufzeige.

Gehaltsabstriche sind während der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit nur bis maximal 20% als zumutbar anzusehen.

Je länger die Arbeitslosigkeit dauert, umso mehr sinken die Anforderungen hinsichtlich der Zumutbarkeit. Dies gilt nicht nur beim Gehalt sondern auch in Bezug auf alle übrigen Umstände.
Ab 7monatiger Beschäftigungslosigkeit ist ein Angebot nur noch dann unzumutbar, wenn das Einkommen unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Aufwendungen (Entfernung Arbeitsplatz) unter dem ALG-Bezug liegen würde.

Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist bei Fahrtzeiten von 2 1/2 Stunden und mehr als unzumutbar anzusehen, es sei denn, sie sind in Ihrer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchaus üblich.
Zur Aufnahme einer so weit vom Wohnort entfernt liegenden Arbeitsstelle kann jedoch auch ein Umzug zumutbar sein, außer familiäre Bindungen (evtl. pflegebedürftige Angehörige) machen eine Verlegung des Wohnortes unzumutbar.
Während der ersten drei Monate darf ein Umzug nur dann verlangt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Pendelbereiches eine Beschäftigung gefunden werden kann. Somit kann ein Wohnortswechsel üblicherweise erst ab dem vierten Monat Arbeitslosigkeit vom Arbeitssuchenden erwartet werden.

Als grundsätzlich zumutbar gilt allerdings die Aufnahme von befristeten Tätigkeiten, auch über Zeitarbeitsfirmen. Annehmbar ist die Stelle auch, wenn sie ausbildungs- bzw. berufsfremd ist oder nicht dem bisherigen Tätigkeitsstatus entspricht.

Es empfiehlt sich, nicht bereits nach Erhalt des Angebots auf eine Unzumutbarkeit hinzuweisen. Vielmehr sollten Sie sich durchaus beim Arbeitgeber bewerben und gegebenenfalls auch die Gelegenheit eines Bewerbergesprächs wahrnehmen. Wenn Sie dort allerdings Ihre Bedenken z.B. hinsichtlich Arbeitsweg, Tätigkeitsbereich, etc. äußern, ist es unwahrscheinlich, dass Sie in die engere Auswahl kommen. Manchmal kann dem Arbeitgeber auch recht offen kommuniziert werden, dass man sich lediglich wegen der Beteiligung der Agentur für Arbeit vorstellt, sich jedoch eigentlich für die Stelle nicht geeignet hält.

Wird die Beschäftigungsaufnahme grundlos verweigert oder führen die mitgeteilten Gründe nach Auffassung der Behörde nicht zur Unzumutbarkeit, kann es zu Sanktionen kommen. Hier sind die gängigen Maßnahmen Kürzung des Bezugs oder Verhängung einer Sperrfrist. Letztere wird bemessen nach dem Grad des Pflichtenverstoßes und nach Anzahl der Verstöße. Sie können drei, sechs oder gar zwölf Wochen betragen. Ein solcher Bescheid wäre allerdings anfechtbar, wenn Sie der Meinung sind, die Zumutbarkeit ist entgegen der Auffassung des Arbeitsamtes nicht gegeben.

Wie Sie sehen, ist diese Problematik streng einzelfallbezogen, weshalb sich pauschale Aussagen schwer treffen lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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