Jobcenter lehnt rückwirkende Zahlung von rechtmäßigen Leistungen ab

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bitte Sie im Namen meiner Tochter, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mich bevollmächtigt hat, alle Sachverhalte den nachfolgenden Fall betreffend zu klären, um eine Rechtsberatung.

Kurze Beschreibung des Sachverhaltes in chronologischer Abfolge:

• Unsere Tochter absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin.

• Ab April 2015 war sie aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihr Berufspraktikum fortzusetzen und musste sich in stationäre psychotherapeutische Behandlung geben.

• Nach ihrem stationären Klinikaufenthalt bemühte sie sich umgehend um ein neues Praktikum. Am 21.07.2015 unterschrieben ihre Berufsschule und die neue Praktikumsschule aufgrund einer Bewerbung einen Praktikumsvertrag. Das Praktikum sollte am 01.09.2015 beginnen.

• Am 28.08.2015 erhielt sie jedoch die Information, dass die Stadt (welche Trägerin der Ausbildungseinrichtung war) und das staatliche Schulamt keine Mittel mehr im Haushalt bereitstellen können, um ihr Praktikum zu finanzieren. Meiner Tochter wurde kurzerhand das Praktikum wieder abgesagt.

• Am 02.09.2015 bewarb sie sich daraufhin erneut um ein Praktikum (an einer freien Schule). Der Praktikumsvertrag wurde am 21.09.2015 unterschrieben.

Meine Tochter war bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend krankgeschrieben und sollte ihr Praktikum in Form einer „Wiedereingliederung“ absolvieren.

Das Bafög Amt forderte nun die Leistungen ab September 2015 rückwirkend zurück, mit der Begründung, dass sie nur Anspruch auf 3 Monate Leistungen bei Krankschreibung habe.

Meine Tochter hat jedoch beim BAföG Amt einen Fortsetzungsantrag gestellt, da sie zum Zeitpunkt der Beantragung einen von allen Seiten unterschriebenen Praktikumsvertrag hatte. Sie ging davon aus, dass der Antrag rechtmäßig sei. Die Aufkündigung des Praktikums aufgrund fehlender Mittel zwei Tage vor Beginn konnte sie nicht vorhersehen und somit auch nicht davon ausgehen, dass andere Sozialleistungen (ALGII) für sie in Betracht kommen könnten.

Wir haben immer richtige und vollständige Angaben über ihre Krankheit und die Wiederaufnahme der Ausbildung gemacht. Trotzdem ist dem Amt für Ausbildungsförderung bei der Bewilligung ein Fehler unterlaufen und es wurden weiter Leistungen gezahlt.

Zu diesem Zeitpunkt standen meiner Tochter Sozialleistungen (ALGII) zu. Hätten wir zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass eine Weiterzahlung von Bafög nicht rechtmäßig sein könnte, hätten wir unverzüglich für sie Sozialleistungen beim Jobcenter beantragt. (So wie wir es getan haben, sobald wir von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der BAföG Bescheide erfuhren.) Der begünstigende Bewilligungsbescheid vom Bafög- Amt ist rechtswidrig (§ 45 i.V.m. § 50 SGB X). Meine Tochter durfte als Begünstigte des Bewilligungsbescheides aber trotzdem auf die Richtigkeit dieses Bescheides vertrauen. Aus diesem Grund legten wir Widerspruch beim Bafög-Amt ein, der Anfang 2017 ablehnend beschieden worden ist.

Auch die Arge lehnte per Bescheid die beantragte rückwirkende Zahlung der Leistungen von September und Oktober 2015 ab. Gegen diesen Bescheid legten wir Widerspruch ein.

Wir begründeten den Widerspruch wie folgt:

§ 28 SGBX greift, wenn zunächst falsche Sozialleistungen beantragt worden sind, welche abgelehnt wurden oder im Nachhinein zurück gefordert werden, da sie fälschlicher Weise bewillig worden sind.

Da das BAföG Amt die Leistungen aufgrund einer solchen fälschlichen Zuwendung zurück fordert, (so begründet es jedenfalls die Rückforderung) ist eben dieser Fall eingetreten, nach welchen §28 SGBX greift.

Der Widerspruch wurde im April 2017 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wollen wir Klage beim entsprechenden Sozialgericht einreichen, benötigen nun aber rechtlichen Beistand.

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal möchte ich Ihnen in Ihrer rechtlichen Einschätzung insofern zustimmen, als dass es in jedem Fall sinnvoll wäre, gegen den ablehnenden Bescheid der ARGE Klage beim Sozialgericht einzulegen.

Bitte achten Sie darauf, dass die Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides eingehalten wird. Sie können die Klage beim Sozialgericht entweder selbst einreichen (es besteht kein Anwaltszwang) oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt, wobei Sie dann, wenn Ihre Tochter nicht rechtsschutzversichert sein sollte, Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen können.

Die Klage muss beim Sozialgericht fristgerecht eingereicht werden. Die Begründung der Klage kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Hinsichtlich der Rechtslage würde ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes zunächst insofern Recht geben, als dass der Bescheid der BAföG-Behörde aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig ist und die Leistungen für die beiden Monate zurückgefordert werden durften. Hieran ändert in der Regel auch nichts, dass Ihre Tochter an der Absage des Praktikums kein Verschulden trifft. Es stellte sich aus Sicht des BAföG-Amtes lediglich die Frage, inwieweit die Voraussetzungen der Förderung erfüllt sind oder nicht.

Ich entnehme Ihrem Sachverhalt aber ohnehin, dass Sie gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des BAföG-Amtes keine Klage eingereicht haben, sodass dieser Bescheid vermutlich zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein dürfte.

Natürlich ist es von der Systematik her nicht zumutbar, dass sowohl das BAföG-Amt als auch die ARGE Leistungen ablehnen und jeweils auf die andere Behörde verweisen. Hinsichtlich der konkreten Begründung der Klage müsste natürlich noch geprüft werden, mit welchen Argumenten die ARGE die Leistung hier ablehnt.

Vorliegend könnten aber in der Tat die Voraussetzungen des § 28 SGB X erfüllt sein. Ihre Tochter hat ja von der Stellung eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II abgesehen, weil sie guten Glaubens davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf BAföG besteht. Diese Leistung wurde nunmehr versagt und war zu erstatten, sodass ein Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt werden konnte. Dieser Antrag wirkt gemäß § 28 SGB X bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Bindend geworden ist die Ablehnung des BAföG-Amtes hier (gemäß Ihrer Schilderung des Sachverhaltes) Anfang 2017, sodass die Fristen nach meinem Dafürhalten gewahrt sind.

Ich würde den vorliegenden Sachverhalt daher so beurteilen, dass die Erfolgschancen vor dem Sozialgericht recht gut sind. Sie müssen sich allerdings darauf einstellen, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht recht lange dauern kann. Letztlich erhalten Sie aber im Obsiegens-Falle dann die Leistungen vom von der ARGE nachgezahlt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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