Unterhaltsanspruch bei volljährigen behinderten Kindern

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Sohn ist 42 Jahre alt, bekommt Rente wegen voller Erwerbsminderung und hat Grad der Behinderung 60%. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gering, weshalb er Sozialhilfe beantragt hat. Dar Fachbereich „Jugend und Soziales“ hat ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 507,00 € bewilligt.

Jetzt hat das Fachbereich „Jugend und Soziales“ ein Schreiben über Unterhalt an uns geschickt. Wir beide (ich und meine Ehefrau) sind Rentner und wohnen in einem Reihenhaus in Hessen. Wie hoch ist der Selbstbehalt (ich bitte Sie um eine gesetzliche Grundlage) 2.600,00 € oder 3.240,00 € im Jahr 2017?

Gilt in unserem Fall §2 SGB IX gemäß §94 Abs. 2 SGB XII eine Sonderregelung für die Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern (Pauschalbetrag), wenn ein volljähriges Kind 60% Behinderung hat und Erwerbsminderungsrente bekommt?

Antwort des Anwalts

Der Sozialversicherungsträger (hier der Fachbereich Jugend und Soziales) ist grundsätzlich gehalten, für den Fall, dass Ansprüche auf Sozialhilfe gewährt werden, abzuklären, welche eigenen Mittel der Hilfeberechtigte einsetzen kann und in diesem Zusammenhang auch, ob mögliche Unterhaltsansprüche des Hilfeberechtigten bestehen, die dieser gegen unterhaltsverpflichtete Personen (hier die Eltern) geltend machen könnte. Rechtlicher Hintergrund ist die Nachhaltigkeit der Sozialhilfe, was in § 2 SGB XII geregelt ist.

Diese Überprüfung geschieht regelmäßig dadurch, dass die möglicherweise unterhaltsverpflichteten Personen ein Schreiben erhalten, und zwar in der Form, wie sie dies vermutlich hier auch erhalten haben. Es handelt sich dabei im Regelfall um eine sogenannte „Rechtswahrungsanzeige“ verbunden mit der Aufforderung, über die eigenen Einkommens-und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Rechtswahrungsanzeige hat den Hintergrund, dass der Sozialhilfeträger erst ab Zugang dieses Schreibens Ansprüche geltend machen kann. Frühere Zeiträume sind ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Auskunft über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind Sie gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Auskunft verpflichtet, da in solchen Fällen ein Anspruch auf Unterhalt nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Insofern würde ich Ihnen hier in jedem Fall raten, die Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.

Sich gegen die Auskunftserteilung zur Wehr zu setzen, macht nur dann Sinn, wenn Sie nachvollziehbare Argumente haben, aus welchen Sie als Unterhaltsverpflichtete nicht infrage kommen können. Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich derartige Argumente jedenfalls nicht entnehmen

Anhand der von Ihnen verauskunfteten Angaben wird dann unterhaltsrechtlich geprüft, ob seitens Ihres Sohnes ein Anspruch auf Unterhalt Ihnen gegenüber als Eltern besteht. Sollte ein derartiger Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes bestehen, hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, aufgrund der Erbringung von Sozialleistungen an Ihren Sohn diesen Unterhaltsanspruch ab dem Datum des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige auf sich selbst über zu leiten und diese Ansprüche Ihnen gegenüber geltend zu machen.

Die Überleitung von Ansprüchen ist aber nur in der Höhe zulässig, in der tatsächlich Leistungen durch den Sozialhilfeträger erbracht werden. In dem vorliegenden Fall werden an Ihren Sohn monatlich 507 € an Leistungen ausgezahlt. Selbst dann, wenn der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes höher wäre, wäre es maximal möglich, diesen Betrag von 507 € monatlich überzuleiten und von Ihnen zu verlangen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches spielt das eigene Vermögen häufig nur dann eine Rolle, wenn dadurch Einkünfte erzielt werden (zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen). In Ausnahmefällen kann es eine Rolle spielen, wenn es zumutbar wäre, Vermögensgegenstände zu veräußern und den Verkaufserlös einzusetzen. Dies wird aber nur in sehr seltenen Fällen der Fall sein. Hier gilt im Übrigen nicht die im Sozialrecht sonst übliche Regel, dass bei Bezug von Sozialhilfe das eigene Vermögen zunächst verbraucht werden muss. In dem vorliegenden Fall geht es ausschließlich um die Frage der Überleitung eines möglichen Unterhaltsanspruchs.

Bei dem dann aufgrund Ihrer Auskünfte festgestellten monatlichen Einkommen muss dann zunächst geklärt werden, in welchem Umfang Ihr Einkommen bereinigt werden muss. Dies wäre zum Beispiel dann relevant, wenn sie mit ihrem Einkommen eigene Altersvorsorge betreiben, andere Unterhaltsverpflichtungen haben, Schulden begleichen müssen oder zwingende Ausgaben haben wie beispielsweise medizinische Leistungen. Häufig gelingt es, durch die Bereinigung des monatlichen Einkommens dasjenige Einkommen, welches zur Berechnung des konkreten Unterhalts eingesetzt werden muss, erheblich zu reduzieren.

Wenn beide Elternteile Einkünfte oberhalb des Selbstbehalts erzielen, dann wird das den jeweiligen Selbstbehalt übersteigende Einkommen beider Elternteile addiert und die Summe des Monatseinkommens bestimmt dann die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle.

Wie hoch der Selbstbehalt ausfällt, hängt im Wesentlichen von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, also wem gegenüber der Unterhalt zu leisten ist. Kindern gegenüber ist der Selbstbehalt geringer als beispielsweise nachrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Eltern. Letztmalig wurden die Beträge in 2015 zum dritten Mal in Folge angehoben und gelten auch für 2017 weiterhin.

In Ihrem Fall könnte die Situation allerdings wiederum etwas anders aussehen. Sie hatten in ihrer Fragestellung bereits § 94 SGB XII angesprochen.

Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,42 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 24,94 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern. Dies könnte für sie zutreffen, da Ihr Sohn ja Hilfe zum Lebensunterhalt neben seiner Erwerbsminderungsrente erhält.

Treffen beide Pauschalen zusammen, wird insgesamt ein monatlicher Pauschalbetrag von maximal 57,36 € von den Eltern verlangt.

Die Eltern müssen die o.g. pauschalen Unterhaltsbeiträge nicht zahlen, wenn sie selbst Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder wenn sie aufgrund dieser Unterhaltsbeitragszahlung bedürftig würden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice