Welche Möglichkeiten gibt es für den Verbleib einer Mexikanerin innerhalb der EU?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Freundin ist Mexikanerin und würde gerne in Deutschland (oder wenigstens in der EU) leben und arbeiten. Wir wollen noch nicht heiraten und deswegen braucht sie ein/e Visum/Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten. Bis jetzt hat sie ein arbeitssuchendes Visum bei der deutschen Botschaft in Mexiko beantragt. Dafür braucht sie aber als Voraussetzung die deutsche Anerkennung ihres Hochschulabschlusses, was wir schon auch beantragt haben. Wir haben ihre Unterlagen an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) geschickt und warten auf eine Antwort innerhalb von zwei Monaten.

Meine Fragen sind:

1) Was können wir noch tun? Welche weitere Möglichkeiten/Umwege gäbe es noch für sie, um in der EU länger als 3 Monaten bleiben zu können?

2) Wenn sie hier als Touristin kommt und ohne Erlaubnis länger als 3 Monaten bleibt, was passiert? Welche wären eventuell die Sanktionen, falls sie, so zu sagen, erwischt wird? Außerdem ist es war, dass sie nach 90 Tagen in der EU, anstatt zurück nach Mexiko zu fliegen, noch eventuell 3 oder sogar 6 Monate in dem Vereinigten Königreich als Tourist verbringen könnte, damit sie danach wieder in die EU kommen kann?

3) Ich weiß, dass sie auf jeden Fall bleiben dürfte, wenn sie hier eine Arbeit hätte, aber darf sie sich hier überhaupt bewerben, wenn sie hier einfach als Touristin ist? Eine Angestellte der Ausländerbehörde in München hat mir geantwortet, dass sie sich als Touristin schon bewerben darf (CVs schicken und Vorstellungsgespräche führen), solange sie keine Tätigkeit aufnimmt und nicht arbeitet, bevor sie ihr Visum zum Arbeiten bekommen hat. Das war aber eine reine mündliche Antwort über das Telefon, könnten Sie mir bitte das auch "schwarz auf weiß" bestätigen?

4) Sie ist u. a. Yogalehrerin. Könnte sie hier Ihre Tätigkeit als Freelance aufnehmen und damit ein/e Visum/Aufenthaltserlaubnis erhalten? Welche sind die Bedingungen und die Voraussetzungen? (z. B. Falls sie einen Job in einem Fitnessstudio findet, das sie aber nicht als Angestellte aufnimmt, sondern als Freelance Mitarbeiter?)

5) Dürfte sie z. B. in den Grünanlagen einer Stadt offene Yogaunterrichtsstunden geben? Und wenn die Leute ihnen was als freies "Trinkgeld" geben, das kann nicht als Schwarzarbeit betrachtet werden, denn es ginge um eine freie Wertschätzung, wie eben das Trinkgeld, das z. B. ein Kellner oder sogar ein Straßenmusiker für seine gute Leistung erhalten würde. Ist das richtig?

6) Wenn ich in Spanien wäre, könnte meine Freundin ein/e Visum/Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn ich offiziell erklärte, das sie meine Freundin ist und das ich mich um ihr kümmern würde. Gäbe es etwas Ähnliches in Deutschland auch?

7) Soweit Sie wissen gibt es EU-Länder (am besten deutschsprachige EU-Länder), wo es leichter ist, ein/e Visum/Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten zu bekommen? Z. B. wie sieht es aus, in Österreich oder in der Schweiz?

8) Könnte sie ein/e Visum/Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie für eine internationale Hilfsorganisation bzw. eine Art internationalen Zivildienstes arbeiten würde?

9) Ein Freund von mir, der Unternehmer ist, würde vielleicht dazu bereit sein, sie einzustellen, allerdings wahrscheinlich nur bis Anfang bzw. Mitte September. Würde sie damit ein/e Visum/Aufenthaltserlaubnis erhalten? Nur begrenzt auf dieser Zeit oder auch eventuell für eine längere Zeit? Sollte sie am besten eine Vollzeit Beschäftigung haben oder würde es auch eine Teilzeit Beschäftigung bzw. eine kurzfristige Beschäftigung in Saisonarbeit reichen?

Antwort des Anwalts

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1.  Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche kann qualifizierten Ausländern für eine Dauer von bis zu 6 Monaten erteilt werden, wenn während dieser Zeit der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Die Bewerberin muss dazu neben einem qualifizierten Hochschulabschluss eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Aufenthaltes nachweisen.

In allen anderen Fällen benötigt die Bewerberin bereits einen Arbeitsplatz. Ein Aufenthalt kann Akademikern nach § 19a AufenthG („Blaue Karte“) erteilt werden, wenn eine Stelle mit einem Mindestjahreseinkommen von ca. 50.000 € nachgewiesen wird. Bei Mangelberufen (z.B. Ärzten. Ingenieuren, IT-Spezialisten) reicht auch ein Einkommen von weniger als 40.000 €.

Auch bei nichtakademischen Mangelberufen ist ein Aufenthalt nach § 18 AufenthG möglich, z.B. für Pflegekräfte. Hierbei bedarf es neben einem Arbeitsvertrags aber der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die auch bestätigen muss, dass EU-Bürger als geeignete Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Eine Beschäftigung nach dieser Norm außerhalb eines offiziellen Anwerbeprogramms zu erhalten ist schwierig.

2.   Bleibt Ihre Bekannte länger als 6 Monate in Deutschland muss sie mit einer Abschiebung und einer Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes nach § 95 Abs.1 AufenthG rechnen. Zudem wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen, das eine Wiedereinreise nach Deutschland für eine festgelegte Zeit ausschließt.

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumfreien Aufenthalt wird stets auf den Kontrolltag abgestellt. In dem zurückliegenden Zeitraum von 180 Tagen ab Kontrolltag darf sich der Ausländer maximal 90 Tage im Schengen-Raum aufgehalten haben. Der zwischenzeitliche anderweitige Aufenthalt spielt keine Rolle.

3.  Eine Bewerbung auf Stellen ist während des visumfreien Aufenthaltes möglich. Eine Erwerbstätigkeit selbst darf allerdings nicht aufgenommen werden. Eine verbindliche Stellenzusage ist von den Arbeitgebern ohne Erwerbserlaubnis allerdings nur schwer zu bekommen, da die Beschäftigung von Ausländern ohne Erwerbserlaubnis strafbar ist.

Ihre Annahme, dass eine Aufenthaltserlaubnis in jedem Fall dann erteilt wird, wenn eine Beschäftigung vorhanden ist, trifft so nicht zu. Allein das Innehaben einer Stelle genügt nicht.

4.   Die fehlende Erwerbserlaubnis schließt jede Erwerbstätigkeit aus. Das schließt auch eine selbständige Tätigkeit mit ein.

5.  Soweit eine entsprechende Tätigkeit in den Grünanlagen von den örtlichen Ordnungsbehörden überhaupt geduldet würde, kommt es ausländerrechtlich auf die Bewertung der „Darstellung“ an. Das Ausländeramt wird prüfen, ob Zweck der Veranstaltung die Erzielung von  Einnahmen oder reine Kunst ist. In ersterem Fall ist sie nicht gestattet.

6.  Die von Ihnen aus Spanien zitierte Regelung gibt es in Deutschland auch. Sie können Ihre Bekannte zu Besuchszwecken nach Deutschland einladen. Dazu müssen Sie dann eine Verpflichtungserklärung abgeben in der Sie sich für mehrere Jahre in unbeschränkter Höhe verpflichten alle Kosten, die sich aus dem Aufenthalt der Ausländerin in Deutschland ergeben (z.B. Lebensunterhalt, Krankheit, Abschiebung) zu tragen. Ein Mindesteinkommen ist notwendig um diese Verpflichtungserklärung abgeben zu können.

7.  Die Aufenthaltsregelungen in den Schengen-Ländern sind weitgehend vereinheitlicht. Einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz würde ich nur bei einem sehr hohen Vermögen als leichter ansehen, soweit überhaupt eine visumfreie Einreise in die Schweiz erlaubt ist.

8.  Eine amtliche Tätigkeit für eine internationale  Organisation (z.B. Uno und Uno-Einrichtungen, EU-Behörde)  führt in der Regel zu einem Aufenthaltsrecht. Private Einrichtungen (z.B. Greenpeace, Terre de hommes, etc.) vermitteln ohne eine qualifizierte Festanstellung (siehe Punkt 1) kein Aufenthaltsrecht.

9.  Es ist ohne Belang, wer einen entsprechenden Arbeitslatz anbietet. Voraussetzung für einen Aufenthalt ist, dass er den Voraussetzungen des § 19a AufenthG mit dem Jahresmindesteinkommen entspricht. Die Aufenthaltserlaubnis bemisst sich dabei an der Dauer des Arbeitsvertrages. Sie geht also nie über dessen Länge hinaus.

Abschließend ist festzustellen, dass der Erhalt einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Aufgrund des Zustroms ungelernter oder nicht qualifiziert ausgebildeter Ausländer in den letzten Jahren nach Deutschland, werden weitere Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der Erwerbstätigkeit daher nur an qualifizierte Ausländer in Mangelberufen erteilt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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