Arbeitslosengeld trotz eigener Kündigung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Oktober 2016 wurde beschlossen dass der Standort meiner damaligen Firma geschlossen wird. Gekündigt wurde ich dann Ende März 2017. Ich hatte relativ schnell wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden und konnte im April zu meinem aktuellen Arbeitgeber wechseln. Ich bin festangestellt und in der Probezeit.
Ende Januar hatte meine Tochter (13 Jahre) im Sportunterricht einen plötzlichen Herzstillstand, der durch Herzkammerflimmern verursacht wurde. Sie musste reanimiert werden und ins künstliche Koma versetzt werden. Da die Ursache nicht gefunden werden konnte, hat sie einen Defibrillator implantiert bekommen. Seit dem ist sie fortlaufend in kardiologischer und psychologischer Behandlung. Da ich meine Frau mit den vielen Arzttermine nicht alleine belasten wollte, habe ich auch einige davon übernommen. Bei meinem derzeitigen Arbeitgeber ist dies nicht immer gut angekommen, wenn ich für einige Zeit nicht am Arbeitsplatz war, obwohl ich ihn über meine private Situation aufgeklärt habe. In Beurteilungsgesprächen zur Probezeit wurde mir mitgeteilt, dass ich die gesteckten Erwartungen nicht erfülle. Ein Kollege aus der alten Firma hat mir ein Jobangebot in seiner neuen Firma gemacht und ich habe ihm zugesagt. Ich kann Mitte September bei ihm anfangen. Den neuen Arbeitsvertrag habe ich bereits bekommen. Ich möchte mich im August meiner Familie und insbesondere meiner Tochter widmen und nicht mehr arbeiten. Finanziell wäre er sehr gut, wenn ich den August bis Mitte September mit Arbeitslosengeld überrücken könnte. Welche Möglichkeiten sehen sie, dass ich aus dem jetzigen Arbeitsvertrag komme ohne eine Sperrfrist beim Arbeitsamt zu bekommen?

Antwort des Anwalts

Der einzig sichere Weg unmittelbar in Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld zu erhalten, ist eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber. Sie sollten daher mit ihm das Gespräch suchen und um eine Kündigung bitten. Diese muss während der Probezeit auch nicht begründet werden. Notfalls kann man mit ihm auch eine vertrauliche Vereinbarung schließen, dass Sie auf die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens verzichten. Diese Vereinbarung sollte aber nicht öffentlich werden.

Vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages rate ich ab. Zwar kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Mitwirkung an einem Aufhebungsvertrag) ausnahmsweise auf eine Sperrzeit verzichtet werden. So sehr ich Ihre persönliche Situation auch nachvollziehen kann, bin ich keineswegs sicher, ob dieses auch von der Agentur für Arbeit so gesehen wird. Gesundheitliche Gründe wird sie als wichtigen Grund schon deswegen nicht anerkennen, da Sie selbst ja gesund und arbeitsfähig sind und in Ihrer Person selbst kein Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

Weitere Alternativen gibt es nicht – eine Eigenkündigung führt zu dem gleichen Ergebnis wie der Abschluss eines Auflösungsvertrages.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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