Interessenskonflikt beim Anwalt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Anwältin hat mich in 2012 wegen Unterhalt für meine Tochter vertreten, jetzt ist meine Tochter volljährig geworden und zu ihrem Vater gezogen. Sie fordert nun von mir Unterhalt und lässt sich von der gleichen Anwältin wie ich damals vertreten. Ich bin der Meinung, dass die Anwältin meine Tochter gegen mich nicht vertreten darf, da sie bereits in der gleichen Rechtssache für mich tätig war. Liegt hier ein Interessenkonflikt bzw. Parteienverrat vor. Ich habe bei der RAK-SH Beschwerde eingereicht und diese möchte nun eine abschließende Stellungnahme von mir. Ist meine Beschwerde richtig?

Antwort des Anwalts

Nach § 3 Absatz 1 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Vorliegend besteht kein klarer Interessenswiderstreit in dem Sinne, dass die Rechtsanwältin Sie einmal bei der Abwehr eines Anspruchs auf Kindesunterhalt vertreten hätte und das Kind nunmehr bei der Geltendmachung des Anspruches gegen Sie.

Vielmehr hat die Rechtsanwältin stets nur das Kind vertreten, jeweils gegen den Kindesvater als Unterhaltspflichtigen und nunmehr gegen Sie als Unterhaltspflichtige des nun volljährigen Kindes. Trotzdem meine ich, dass eine Interessenkollision vorliegt.

Die Interessen, die der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind objektiv zu bestimmen. Grundlage der Regelung der §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BGH, Urteil vom 23. 4. 2012, Az.: AnwZ (Brfg) 35/11, Rn. 10).

Der Unterhaltsanspruch Ihrer nunmehr volljährigen Tochter setzt Ihre Leistungsfähigkeit voraus. Insoweit können auch Tatsachen von Bedeutung sein, die Sie damals im Rahmen des erteilten Mandates der Rechtsanwältin über Ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeteilt haben. Auch wenn beim minderjährigen Kind grundsätzlich nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist und der andere alleine die Betreuung schuldet, kommt daneben ausnahmsweise doch eine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht, wenn dieser mindestens das Dreifache des anderen Elternteils verdient oder sehr vermögend ist. Deswegen interessieren beim Unterhalt des minderjährigen Kindes auch die Einkünfte des betreuenden Elternteils. Nunmehr könnte die Rechtsanwältin diese Informationen, die sie damals über Ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlangt hat und die eventuell gar keine rechtlichen Auswirkungen auf die Barunterhaltspflicht des Kindesvaters hatten, gegen Sie verwenden. Das widerspricht dem Sinn und Zweck von § 43a Abs. 4 BRAO, wonach der Rechtsanwalt seinen Beruf gradlinig auszuüben hat, damit unter anderem die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt bleibt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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