Rente reicht nicht für Pflegeheim - Zuzahlung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, die über 35 Jahre andauerte.

Einer der Lebenspartner liegt seit einem schweren Schlaganfall im Pflegeheim.

Frage wäre wer für die Kosten des Pflegeheimes aufkommt (Rente reicht nicht aus, zuzuzahlen wären ca. 700€).

Ist es möglich dass die Kosten auf Antrag vom Sozialamt übernommen werden, oder muss der Lebenspartner, der über Jahrzehnte Kontovollmachten hatte, und auch Betreuungsperson ist, für die Kosten aufkommen?

Antwort des Anwalts

Familienrechtlich sind Sie gegenüber Ihrer Partnerin zu keinerlei Leistung verpflichtet, da Sie nicht verheiratet sind.

Sozialrechtlich sieht die Sache aber völlig anders aus, denn nach dem langjährigen Zusammenleben bilden Sie mit Ihrer Partnerin eine „Bedarfsgemeinschaft“. Stellt Ihre Partnerin nunmehr einen Antrag auf Sozialhilfe, wird der Sozialhilfeträger als erstes prüfen, wie die Einkommens- und Vermögenssituation in der Bedarfsgemeinschaft ist und die Leistung von Sozialhilfe davon abhängig machen, dass vorrangig Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Im Ergebnis führt dieses dazu, dass Sie letztlich mit Ihrem Einkommen und Vermögen vorrangig vor der Sozialhilfe einstehen müssen. Aufgrund der langen Partnerschaft stehen Sie sich damit sozialrechtlich nicht besser oder schlechter als ein Ehepaar.

Ob ein Antrag auf Sozialhilfe derzeit schon lohnt, hängt also von Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation ab, denn in jedem Fall bleibt Ihnen ein angemessener Teil Ihres Einkommens und ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag von 10.000 €.

Weitere Informationen können nur bei genauer Kenntnis der individuellen Einkommens- und Vermögenssituation gegeben werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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