Sind Kapitalerträge Krankenkassenbeitragspflichtig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frage bezieht sich auf die Ermittlung/Fälligkeit von Krankenkassen Beiträge. Ich bin seit 1973 durchgehend in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bzw. es wurden Ruhebeiträge gezahlt (Auslandsaufenthalte).
Ich beziehe ALG1 und habe Kapitalerträge über den Freibetrag, die bei Angabe in der Steuerklärung zu einer Steuerrückzahlung der erhobenen pauschalen Kapitalertragsteuer führen würden. Wären diese Kapitalerträge Krankenkassenbeitragspflichtig?

Antwort des Anwalts

Während des Bezuges von ALG I-Leistungen sind Sie pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse (§ 5 Abs.1 Ziff. 2 SGB V). Der Beitrag bemisst sich bei einem pflichtversicherten Mitglied stets ausschließlich nach seinem Arbeitseinkommen bzw. seinem Arbeitsersatzeinkommen wie z.B. ALG I (§ 232a SGB V). Weiteres Einkommen, wie z. B. Einkommen aus Kapitalertrag bleibt dabei außer Betracht.

Ein solches Einkommen wäre nur dann (im Übrigen vom ersten Euro an) zu berücksichtigen, wenn Sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wären, da dann das gesamte Einkommen die Bemessungsgrundlage für den Krankenkassenbeitrag bildet (§ 240 SGB V).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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